Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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S. 24. 
Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglieder, 
sowie den Spezialdirektor zu bestimmten Geschäften oder ständigen Funktionen 
zu delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen. 
K. 25. 
Der Verwaltungsrath bezieht für seine Mühewaltung, außer dem Ersatz 
für die durch seine Funklionen veranlaßten Auslagen, eine Tantieme von fünf 
Prozent des Reingewinnes. Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser 
Tamtieme unter seinen Mitgliedern fest. 
G. 20. 
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Verwal- 
tungsrathes wird aus dessen Mitte oder auch außer derselben ein Spezial- 
Direktor angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwaltungsrathes ist, 
nur eine berathende Stimme hat. Die Besoldung des Spezialdirektors kann 
zum Theil in einem Antheile am Reingewinne bestehen. Der Spezialdirektor 
unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Zahlungsamveisungen auf den Kas- 
sirer und alle Quittungen. Er acceptirt und unterschreibt, indossirt alle Wechsel 
und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden Geschafte, welche als Aus- 
führung der bereits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse oder 
auch abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind; jedoch müssen alle Unter- 
schriften des Spezialdirektors von einem Mitgliede des Verwaltungsrathes oder 
von einem zweiten Beamten der Gesellschaft, welchen der Verwaltungsrath 
delegirt, kontrasignirt werden. 
Bei Krankheiten und sonstigen Behinderungsfällen des Spezialdirektors 
übernimmt auf den Vorschlag des Vorsitzenden ein von dem Verwaltungsrathe 
dazu besiimmtes Mitglied desselben oder ein in gleicher Weise vorgeschlagener 
Beamte der Gesellschaft provisorisch dessen Dienstverrichtungen. 
Dem Spezialdirektor wird zu seiner Legitimation bei Vertretung der Ge- 
sellschaft durch den Verwaltungsrath eine Vollmacht ertheilt. 
g. 27. 
Der mit dem Spezialdirektor abzuschließende Vertrag soll dem Verwal- 
tungsrathe ausdruͤcklich das Recht vorbehalten, jederzeit den Spezialdirektor 
durch einen mit einer Mehrheit von fuͤnf Stimmen gefaßten Beschluß des Ver— 
waltungsrathes wegen Dienstvergehen oder Fahrlässigkeit von seinen Amtöver= 
richtungen zu suspendiren, auch auf dessen Emlassung bei der Generalversamm- 
lung anzutragen. Die Entlassung wird von der Generalversammlung, nachder 
der Spezialdirektor, insofern er sich nicht entfernt hat, zu seiner Vertheidigung 
aufgefordert worden, mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden oder 
durch Vollmacht vertretenen Stimmen ausgesprochen. 
Eine so ausgesprochene Emlassung des Spezialdirektors hat zur Folge, 
daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf 
Besoldung, Gratisikation und andere Vortheile für die Zukunft wegfallen und 
von Rechtswegen erlöschen. 
Titel
	        
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