sind bindend fuͤr die nicht erschienenen oder nicht vertretenen Aktionaire, sowie
fuͤr den Verwaltungsrath.
g. 32.
Der Praͤsident des Verwaltungsrathes hat den Vorsitz in den General-
Versammlungen zu fuͤhren und zwei Skrutatoren zu ernennen. Die Protokolle
werden saͤmmtlich notariell aufgenommen, von den vorgenannten Personen und
den Anwesenden, welche es verlangen, unterzeichnet.
In den regelmaͤßigen Generalversaminlungen werden die Geschaͤfte i
nachfolgender Ordnung verhandelt:
1) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes im Allge-
meinen und über die Resultate des verflossenen Geschäftsjahres ins-
esondere;
2) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes,
sowie über die Anträge einzelner Aktionaire; letztere müssen spatestens
acht Tage vor der Generalversammlung dem Verwaltungsrathe schriftlich
eingereicht sein;
3) Wahl dreier Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die nachsie
Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen
und, rechtfindend, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen;
4) Wahl der Mitglieder des Verwallungsrathes.
Die Funktionen der Kommissarien beginnen Einen Monat vor dem Tage
der Generalversammlung und hören mit dem Schlusse der Versammlung auf.
Die Kommissarien untersuchen im Laufe des Monats ihrer Funktionen
die Rechnungen des vorhergehenden Geschäftsjahres im Domizil der Gesellschaft
und erstatten darüber der Generalversammlung einen Bericht, welcher dem Ver-
waltungsrathe acht Tage vor der Generalversammlung mitgetheilt werden muß.
F. 33.
Diie autzergewöhnlichen Generalversammlungen beschäftigen sich lediglich
mit denjenigen Gegensianden, welche bei der Einberufung bezeichnet sind.
F. 34.
Alle Wahlen geschehen nach absoluter Stimmemmehrheit.
„Alle Beschlüsse der Generalversammlung finden ebenfalls, vorbehaltlich
der für "eWeelne abweichenden Bestimmungen des gegenwärtigen Stakuts, nach
absoluter Stimmenmehrheit statt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. ·
Je fünf Aktien geben Eine Stimme, jedoch erlangt ein Aktionair durch
Besitz oder Vollmacht zusammen nicht mehr als zwanzig Stimmen.
Die Ausfertigung des Protokolles der Generalversammlung bildet die
Legitimation des Verwaltungsrathes.
Titel