Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

sind bindend fuͤr die nicht erschienenen oder nicht vertretenen Aktionaire, sowie 
fuͤr den Verwaltungsrath. 
g. 32. 
Der Praͤsident des Verwaltungsrathes hat den Vorsitz in den General- 
Versammlungen zu fuͤhren und zwei Skrutatoren zu ernennen. Die Protokolle 
werden saͤmmtlich notariell aufgenommen, von den vorgenannten Personen und 
den Anwesenden, welche es verlangen, unterzeichnet. 
In den regelmaͤßigen Generalversaminlungen werden die Geschaͤfte i 
nachfolgender Ordnung verhandelt: 
1) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes im Allge- 
meinen und über die Resultate des verflossenen Geschäftsjahres ins- 
esondere; 
2) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes, 
sowie über die Anträge einzelner Aktionaire; letztere müssen spatestens 
acht Tage vor der Generalversammlung dem Verwaltungsrathe schriftlich 
eingereicht sein; 
3) Wahl dreier Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die nachsie 
Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen 
und, rechtfindend, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen; 
4) Wahl der Mitglieder des Verwallungsrathes. 
Die Funktionen der Kommissarien beginnen Einen Monat vor dem Tage 
der Generalversammlung und hören mit dem Schlusse der Versammlung auf. 
Die Kommissarien untersuchen im Laufe des Monats ihrer Funktionen 
die Rechnungen des vorhergehenden Geschäftsjahres im Domizil der Gesellschaft 
und erstatten darüber der Generalversammlung einen Bericht, welcher dem Ver- 
waltungsrathe acht Tage vor der Generalversammlung mitgetheilt werden muß. 
F. 33. 
Diie autzergewöhnlichen Generalversammlungen beschäftigen sich lediglich 
mit denjenigen Gegensianden, welche bei der Einberufung bezeichnet sind. 
F. 34. 
Alle Wahlen geschehen nach absoluter Stimmemmehrheit. 
„Alle Beschlüsse der Generalversammlung finden ebenfalls, vorbehaltlich 
der für "eWeelne abweichenden Bestimmungen des gegenwärtigen Stakuts, nach 
absoluter Stimmenmehrheit statt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. · 
Je fünf Aktien geben Eine Stimme, jedoch erlangt ein Aktionair durch 
Besitz oder Vollmacht zusammen nicht mehr als zwanzig Stimmen. 
Die Ausfertigung des Protokolles der Generalversammlung bildet die 
Legitimation des Verwaltungsrathes. 
Titel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.