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Titel VI.
Abaͤnderung des Statuts.
S. 35.
· Abaͤnderungen des Statuts koͤnnen in einer Generalversammlung mit
einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden oder vertretenen Stimmen be-
schlosten werden, wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der Einberufung ange-
eutet war.
g. 36.
Der Verwaltungsrath ist auf Verlangen einer Anzahl Aktionaire, welche
zusammen ein Fuͤnftel des emittirten Kapitals besitzen, verpflichtet, Antraͤge auf
Abänderung des Statuts der Generalversammlung vorzubringen und der Ab-
stimmung anheimzugeben.
g. 37.
Allle Abänderungen des Statuts beduͤrfen der landesherrlichen Geneh-
migung.
Titel VII.
Schlichtung von Streitigkeiten.
g. 38.
Jede zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Aktionairen entstehende
Kontestation soll nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches durch Schieds-
richter abgeurkheilt werden. Die gegen die Gesellschaft auftretenden Aktionaire
haben Einen unter sich zu bezeichnen, welchem alle prozessnalischen Akke in einer
einzigen Abschrift zugestellte werden können. Unterlassen sie dieses, so ist dei
Gesellschaft befugt, ihnen alle Zustellungen in einer einzigen Abschrift auf dem
Sekretariate des Handelsgerichts zu Düsseldorf machen zu lassen.
Titel VIII.
Auflösung der Gesellschaft.
K. 39.
Von dem Verwaltungsrathe oder von einer Anzahl Aktionaire, welche zu-
sammen ein Fünftel des emittirten Aktienkapikals besitzen, kann der Antrag auf
(Nr. 1371.) 225# Auf-