Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Aufloͤsung der Gesellschaft gestellt, die Aufloͤsung selbst aber nur in einer be- 
sonders dazu berufenen Generalversammlung durch eine Mehrheit von drei Viertel 
der anwesenden oder vertretenen Aktien, jede fuͤr Eine Stimme zaͤhlend, beschlossen 
werden. Dieser Beschluß unterliegt der landesherrlichen Genehmigung. 
Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den durch die Para- 
graphen acht und zwanzig und neun und zwanzig des Gesetzes vom neunten 
November achtzehnhundert drei und vierzig besiimmten Fällen ein und wird 
dieselbe nach Maaßgabe der in jenen Paragraphen enthaltenen gesetzlichen Be- 
stimmungen bewirkt. 
G. 40. 
Wenn, wie vorstehend bemerkt, die Auflösung der Gesellschaft ausge- 
sprochen wird, so beschließt die Generalversammlung mit absoluter Majorität 
der vertretenen Aktien, jede für Eine Stimme gerechnet, auf den Vorschlag des 
Verwaltungsrathes über den Modus der L#quidation. Sie ernenmt die Liqui- 
datoren und bestimmt deren Befugnisse. 
Titel IX. 
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. 
g. 41. 
Die Königliche Regierung ist befugt, einen Kommissar zur Wahrnehmung 
des Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. 
Dieser Kommissar kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die General= 
Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammen berufen 
und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, 
Rechnungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der 
Gesellschaft Einsicht nehmen. 
Actie
	        
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