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(Nr. 4374.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Februar 1856., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chaussee von Treis im Kreise Cochem durch das Flaumbachsthal bis zur
Mörödorfer Straße.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Gemeinde-Chaussee von Treis im Kreise Cochem, Regierungsbezirks Coblenz,
durch das Flaumbachsthal bis zur Mörsdorfer Straße genehmigt habe, be-
stimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee
erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee-
bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats=
Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen
sollen. Jugleich will Ich der Gemeinde Treis gegen Uebernahme der künfti-
en chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des
hausseegeldes nach den Besiimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
siimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen-
den zusätzlichen Vorschriften, verleihen, wobei jedoch eine Theilnahme der Forst-
Verwaltung an dem Ertrage des Chausseegeldes nach Verhältniß der von jedem
Theile zu unterhaltenden Chausseestrecken vorbehalten bleiben muß, insofern die
Gemeinde Treis bei dem Verlangen beharren sollte, daß die Forstverwaltung
die zukünftige Unterhaltung der jetzt von der Gemeinde zu bauenden Chaussee
innerhalb der fiskalischen Waldparzellen zu bewirken habe. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Egaussechollgei, Bergeten auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 25. Februar 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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