Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr. 4381.) Allerhöchster Erlaß vom 10. März 1856., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde= 
Chaussee von der Mackenrode-Breitenworbiser Chaussee bei Limlingerode 
ab über Stöckey, Lüderode, Weißenborn und Zwinge bis zur Hannsver- 
schen Grenze in der Richtung auf Gieboldhausen und Nordheim. 
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Chaussee von der Mackenrode-Breitenworbiser Gemeinde-Chaussee bei Limlin- 
gerode ab über Stöckey, Lüderode, Weißenborn und Zwinge bis zur Hannö- 
verschen Grenze in der Richtung auf Gieboldhaufen und Nordheim durch die 
betheiligten Gemeinden genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Erx- 
propriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imglei- 
chen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Mate- 
rialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschrif- 
ten, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den 
Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der 
Straße das Recht zur Erhebung des Causergeldes nach den Bestimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, ein- 
schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, 
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verlei- 
hen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an- 
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu brinzen. « » 
Charlottenburg, den 10. März 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4382.) Allerhöchster Erlaß vom 10. März 1856., betreffend die Verleihung der fis= 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- 
Chaussce von Traben nach Strotzbüsch. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von Traben, im Kreise Zell des Regierungsbezirks Coblenz, 
über Cröv, Kinderbeuren und Hontheim nach Strotzbüsch, im Kreise Daun 
des Regierungsbezirks Trier, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, dat das 
Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen 
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, 
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, buuf 
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