Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 182 — 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässte 
ach erfolgter Feststellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung 
auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
g. 6. 
Der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich- und 
Entwässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich drei Silbergroschen für je 
Einen Thaler Reinertrag und die Hôhe des Reservefonds auf zweitausend 
Thaler festgesetzt. 
F. 7. 
Die Zahl der Repräsenkanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
sieben festgesetzt. 
K. 8. 
Das adliche Gut Rossen einerseits und die adlichen Güter Ruhnenberg 
und Schöttnienen andererseits bestellen hievon je Einen Repräsentanten und 
Einen Stellvertreter. 
Die Grundbesitzer von Alt-Passarge wählen zusammen zwei Repräsen- 
tanten und zwei Stelloertreter. 
Die Grundbesitzer von Heiligenbeil und Braunsberg wählen gleichfalls 
zwei Nepräsentanten und zwei Stellvertreter. 
Alle übrigen betheiligten Grundbesitzer wählen zusammen Einen Reprä- 
sentanten und Einen Stellvertreter. 
Die Wahl der Repräsentanten und der Stellvertreter geschieht auf sechs 
Jahre und nach absoluter Stimmenmehrheit. Wählbar ist jeder großjährige 
Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts- 
kräftiges Erkenntniß verloren hat und nicht zu den Unterbeamten des Verbandes 
ehört. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der 
ältere allein zugelassen. 
S. 9. 
Stimmfähig bei der Wahl. G. 8.) ist jeder großjährige Besitzer eines 
deichpflichtigen Grundstücks, welcher mit seinen Deichkassenbeiträgen nicht im 
Rückstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräf- 
tiges Urtel verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des- 
gleichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen 
Grundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch 
Bevollmächtigte ausüben. « 
Andere Besitzer koͤnnen ebenfalls ihren Zeitpaͤchter, ihren Gutsverwalter, 
oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.