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Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegen-
heiten zulässte
ach erfolgter Feststellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung
auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen.
g. 6.
Der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich- und
Entwässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich drei Silbergroschen für je
Einen Thaler Reinertrag und die Hôhe des Reservefonds auf zweitausend
Thaler festgesetzt.
F. 7.
Die Zahl der Repräsenkanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf
sieben festgesetzt.
K. 8.
Das adliche Gut Rossen einerseits und die adlichen Güter Ruhnenberg
und Schöttnienen andererseits bestellen hievon je Einen Repräsentanten und
Einen Stellvertreter.
Die Grundbesitzer von Alt-Passarge wählen zusammen zwei Repräsen-
tanten und zwei Stelloertreter.
Die Grundbesitzer von Heiligenbeil und Braunsberg wählen gleichfalls
zwei Nepräsentanten und zwei Stellvertreter.
Alle übrigen betheiligten Grundbesitzer wählen zusammen Einen Reprä-
sentanten und Einen Stellvertreter.
Die Wahl der Repräsentanten und der Stellvertreter geschieht auf sechs
Jahre und nach absoluter Stimmenmehrheit. Wählbar ist jeder großjährige
Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts-
kräftiges Erkenntniß verloren hat und nicht zu den Unterbeamten des Verbandes
ehört.
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der
ältere allein zugelassen.
S. 9.
Stimmfähig bei der Wahl. G. 8.) ist jeder großjährige Besitzer eines
deichpflichtigen Grundstücks, welcher mit seinen Deichkassenbeiträgen nicht im
Rückstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräf-
tiges Urtel verloren hat.
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des-
gleichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen
Grundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch
Bevollmächtigte ausüben. «
Andere Besitzer koͤnnen ebenfalls ihren Zeitpaͤchter, ihren Gutsverwalter,
oder