Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Korrespondenz und versieht alle Geschäfte, die ihm durch den Verwaltungsrath 
speziell und durch Vollmacht übertragen werden. 
Artikel 25. 
Der Direktor ist berathendes Mitglied des Verwaltungsrathes; es sieht 
ihm frei, in wichtigen oder schwierigen Fällen den Zusammentritt des Verwal- 
tungsrathes bei dem Worsitzenden zu beantragen. 
Fünfter Titel. 
von den Generalversammlungen. 
Artikel 26. 
Die Generalversammlung slellt dies Gesammtheit der Aktionaire dar. 
Ihre Entscheidungen sind für Alle, selbst für die Abwesenden, verbindlich. 
Artikel 27. 
Sie besteht aus denjenigen Aktionairen, deren jeder mindestens fünf 
Aktien besitzt. 
Jeder hat so viel Stimmen, so viel Mal er fünf Aktien besitzt. 
Keiner kann aber mehr als zwanzig Stimmen haben. 
Artikel 28. 
Die ordentliche Versammlung der Aktionaire findet statt am zweiten 
Donnerstage des Mai jeden Jahres, und im Falle derselbe ein Fest= oder Feier= 
tag ist, an dem darauf folgenden Werktage in einem naher zu bezeichnenden 
Lokale am Sitze der Gesellschaft. Der Tag der Versammlung wird den Aktio- 
nairen vier Wochen vorher durch Insertion in die Artikel 13. genannten Blätter 
bekannt gemacht. 
Artikel 29. 
Spätestens in den beiden letzten Tagen vor jeder Generalversammlung 
müssen die Aktionaire, welche an derselben Theil nehmen wollen, sich in dem 
Büreau der Gesellschaft durch Vorzeigung der Aktien, resp. Quittungsbogen 
legitimiren und dieselben dort deponiren oder deren am dritten Orte erfolgte 
Niederlegung auf eine der Direktion genügende Weise darthun. Gleichzeitig 
muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der ihm gehörigen 
Aktien resp. Quittungsbogen in einem doppelten Exemplare übergeben, von 
denen das eine zurückbleibt, das andere, mit dem Siegel der Gesellschaft und 
dem Vermerke der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. 
Dies letztere dient als Einlaßkarte zur Generafrersammlung. 
Für Aktien, auf welche Ratenzahlungen rückständig find, findet keine Be- 
fugniß zur Theilnahme an der Generalversammlung siatt. 
Der
	        
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