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3) wer Fruͤchte, Eßwaaren oder Getraͤnke von unbedeutendem Werthe oder
in geringer Quantitaͤt entwendet, selbst wenn die Entwendung vermittelst
Einbruchs oder Einsteigens in ein unbewohntes Gebaͤude oder in einen
demselben gleichstehenden umschlossenen Raum erfolgt.
Geschieht die Entwendung unter einem andern der im g. 218. be-
zeichneten erschwerenden Umstaͤnde oder in gewinnsuͤchtiger Äbsicht, so
kommen die Strafen des Diebstahls zur Anwendung;
4) wer von einem zum Dienststande gehoͤrenden Unteroffizier oder Gemeinen,
ohne die schriftliche Erlaubniß des vorgesetzten Kommandeurs, Monti-
rungs= oder Armaturstücke kauft oder zum Pfande nimmt;
5) wer bei den Uebungen der Artillerie verschossene Eisemmunition, oder wer
Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen wider-
rechtlich sich zueignet;
6) ein Pfandleiher, welcher bei Ausübung seines Gewerbes den darüber
gesetzlich erlassenen Anordnungen entgegen handelt.
Artikel 11.
Wo in den Gesetzen und insbesondere in dem Strafgesetzbuche selbst bis-
her auf einen der im Eingange des Artikel I. bezeichneten Paragraphen hinge-
wiesen ist, bezieht diese Hinweisung sich fortan auf den Paragraphen in seiner
vorstehend abgeänderten Gestalt.
Statt des F. 193. des Strafgesetzbuchs aber ist, wo sich bisher eine
Hinweisung auf denselben vorfindet, der vorstehende neue §. 193. allein als
maaßgebend zu betrachten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 14. April 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Hedt. Simons: v. Raumer. %v Westphalen.
ingh. r. v. » uͤr den Minister fuͤr die landwirth-
v. Bobelschwingh v. Waldersee. 5 schaftlichen Angelegenheiten *“
v. Manteuffel.
(Nr. 4392.)