Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Verpflichtung verbunden, die durch Festsetzung und Vollstreckung der Strafen 
entstehenden uneinziehbaren Kosten zu tragen. 
Wenn jedoch in Ansehung gewisser Uebertretungen besonders bestimmt 
ist, wohin die durch dieselben verwirkten Geldbußen oder Konfiskate fließen 
sollen, so hat es bei dieser Bestimmung sein Bewenden. 
S. 2. 
Ist nach F. 2. des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 
1850. in einer Gemeinde die örtliche Polizeiverwaltung besonderen Staats- 
Beamten übertragen, so gebühren die von der Ortspolizeibehörde wegen Ueber- 
tretungen festgesetzten Geldbußen und Konfiskate unbeschadet der Besiimmung 
im zweiten Alinea des F. 1. der Gemeinde. 
g. 3. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf die vor dessen Erlaß 
erfolgten Straffestsetzungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 26. März 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angclegenheiten: 
v. Manteuffel. 
  
(Nr. 4390.) Bekanntmachung, betreffend die unterm 20. März 1856. erfolgte llerhöchste 
Bestätigung der Statuten einer Mhtiengesellschaft unter dem amen: 
„Dorkmunder Bergbau= und Hütten-Gesellschaft“" mit dem omizil zu 
Dortmund. Vom 4. April 1856. 
D. Königs Majestät haben die Errichtung einer Aktiengesellschaft unter dem 
Namen: „Dortmunder Bergbau= und Hütten-Gesellschaft" mir dem Domzzil 
zu Dortmund zu genehmigen und deren in dem notariellen Akte vom 17. Ja- 
muar d. J. festgestellten Skatuten mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 26. v. M., 
welcher nebst den Statuten durch das Amtsblatt der Regierung zu Arnsberg 
zur öffentlichen Kenntnig gebracht werden wird, zu bestätigen geruhet.“ 
Dies wird nach Vorschrift des §F. 3. des Gesetzes über die Aktiengesell- 
schaften vom 9. November 1843. hierdurch bekannt gemacht. 
Berlin, den 4. April 1856. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
v. d. Heydt. 
  
(Tr. 4397.)
	        
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