Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft, sowie zur Verwal- 
tung und zum Betriebe des bezeichneten Unternehmens, bestellte Behoͤrde im 
Einverstaͤndnisse mit der, in Folge jenes Vertrages von Seiten der Aktionaire 
bestellten Deputation darauf angetragen hat, Behufs vollstaͤndiger Ausruͤstung 
der Bahn, insbesondere auch Anlegung streckenweiser Doppelgeleise und Behufs 
Vermehrung der Betriebsmittel, ein drittes Darlehn zum Betrage von 850,000 
Rihlrn. durch Ausgabe auf den Inhaber lautender, verzinslicher Prioritäts= 
Obligationen zu kontrahiren, haben Wir durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
Zustimmung hierzu gewährt, und in Gemäßheit des H. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. (Gesetz-Sammlung für 1833. Seite 75.) zur Emission der 
erwähnten Prioritäts-Obligationen der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisen- 
bahngesellschaft unter nachstehenden Bestimmungen Unsere landesherrliche Ge- 
nehmigung ertheilt. 
g. 1. 
Das Kapital der Anleihe beträgt 850,000 Rthlr. und wird durch Emis- 
sion von Prioritäts-Obligationen III. Serie aufgebracht. 
Die dem Bedürfnisse entsprechende Emission dieser Obligationen bleibt 
der Direktion der Aachen-Ousseldorf-Ruhrorter Eisenbahn unter Genehmigung 
des Handelsministers vorbehalren. 
F. 2. 
Die Obligationen werden jede zum Betrage von Einhundert Thalern und 
mit fortlaufenden Nummern, welche un Anschlusse an die letzte Nummer der II. 
Anleihe vom 29. August 1853. mit 5811. beginnen, nach dem unter A. beilie- 
genden Schema unter der autographischen Umeerschrift zweier Mitglieder der 
Direktion der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn ausgefertigt und von dem 
Rendanten der Direktionskasse eigenhandig unterzeichnet. Auf der Rückseite der 
Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 
S. 3. 
Die Obligationen werden jährlich mit vier und einem halben Prozent 
verzinset. Die Jinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando in der 
Zeit vom 2. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli eines jeden Jahres bei 
der Hauptkasse der Direktion der Aachen-Düfsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn, sowie 
bei denjenigen Kassen oder Geldinstituten, welche zu diesem Zwecke bestimmt und 
von der Direktion bezeichnet worden, gezahlt. Die Zinskupons werden nach 
„dem sub B. anliegenden Schema mit den Obligationen zunächst für zehn Jahre 
ausgegeben und nach Ablauf dieser Zeit erneuert. Die Ausreichung der neuen 
Kupons erfolgt an den Vorzeiger des mit den ersten Kupons ausgegebenen 
Talons, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation bei der Di- 
rektion rechtzeitig schriftlicher Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle eines 
solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der Obligation. 
S. 4. 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfall- 
zeit zur Jahlung präsentirt werden. 
K 5.
	        
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