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g. 5.
Die Verzinsung der Obligationen hoͤrt an dem Tage auf, an welchem die-
selben zur Ruͤckzahlung faͤllig n.
Wird diese in Empfang genommen, so müssen zugleich die ausgereichten
Jinskupons, welche später, als an jenem Tage, verfallen, mit den fälligen
Obligationen eingeliefert werden; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der
fehlenden Zinskupons von dem Kapital einbehalten und zur Einlösung dieser
Kupons verwendet.
g. 6.
Jur allmäligen Tilgung der Schuld wird alljährlich vom Jahre 1858.
an mindestens ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emiltirten Obli-
gationen nebst den ersparten Zinsen von den amortisirten Obligationen verwendet.
Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen geschiehr
durch Ausloosung Seitens der Direktion mit Zuziehung eines, das Protokoll
führenden Notarius im Juli jeden Jahres (zuerst also im Juli 1858.) in
einem vierzehn Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termin, zu wel-
chem Jedermann der Zutritt freisteht.
Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obligationen er-
folgt durch dreimalige Einrückung in die F. 10. genannten öffentlichen Blätter;
die erste Einrückung muß mindestens vier Wochen vor dem bestimmten Zahlungs-
termin erfolgen.
Die Auszahlung des Nennwerthes der ausgeloosten Obligationen ge-
schieht gegen deren Aushändigung an die Inhaber bei den im K. . bezeichneten
Kassen im Januar des nächstfolgenden Jahres (zuerst also im Jannar 1859.).
Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden, unter
Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Formen, ver-
brannt. Der Direktion bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung Un-
seres Handelsministers und Unseres Finanzministers, sowohl den Amortisations=
fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Obligationen zu beschleunigen,
als auch sämmtliche Obligarionen durch die öffentlichen Blatter mit sechsmonat-
licher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen.
Die Obligationen, deren Einlösung im Wege der Kündigung erfolgt,
können anderweit wieder ausgegeben werden.
K. 7.
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, aber nicht zur Einlösung
vorgezeigten Obligationen werden in dem Zeitraume von zehn Jahren, von dem
Fälligkeisrermine an gerechnet, jährlich einmal von der Direktion Behufs der
Empfangnahme der Jahlung bffentlich aufgerufen.
Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten
öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos und wer-
den als solche von der Direktion demnächst öffentlich bekannt gemacht.
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keine Verpflichtung
mehr; doch kann deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermöge eines Be-
schlusses der Direktion aus Billigkeitsrücksichten gewährt werden. 58
(Nr. 4398.) D