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schen Gemeindeanflalten verbunden sind, sowie die hinsichtlich solcher Anstalten
auf besonderen Titeln beruhenden Privatrechte, werden hierdurch nicht berührt.
Wer, ohne in dem Stadtbezirk zu wohnen, daselbsi Grundbesitz hat, oder
ein stehendes Gewerbe betreibt, isi dennoch verpflichtet, an denjenigen Lasten
Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesißz oder das Gewerbe, oder auf das
aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind.
Diieselbe Verpflichtung haben jurisiische Personen, welche in dem Stadt-
bezirke Grundeigenthum besitzen, oder ein stehendes Gewerbe betreiben.
Wo släadtische Gemeindeabgaben durch Zuschläge zur Klassen= oder klas-
sistzirten Einkommensteuer erhoben werden, inüssen alle diejenigen, welche im
S-adrbezirke sich aufhalten, um dort ihren Unterhalt zu erwerben, sobald sie
daselbst eine dieser Steuern zu entrichten haben, auch die gedachten Zuschläge
zahlen. Wo eine Kommunalsteuer anderer Art eingeführt ist, sind dergleichen
Personen bei einem Aufenthalte von mehr als drei Monaten im Stadtbezirke
vom Ablaufe des dritten Monals an zu jener Steuer beizutragen verpflichtet.
Zu den auf den Grundbesitz oder auf das flehende Gewerbe gelegten
Lasten sind auch die im F. 3. erwähnten Milikairpersonen verpflichtet, wenn sie
im Stadtbezirke mit Grundeigenthum angesessen sind oder ein stehendes Ge-
werbe treiben. Von anderen direkten Gemeindeabgaben und Lasten sind die-
selben, mit Ausnahme der Militairärzte rücksichtlich ihres Einkommens aus
einer Civilpraris, frei. Von Verbrauchsabgaben bleiben mur die Militair-
Speiseeinrichtungen und ahnliche Anstalten in dem bisherigen Umfange befreit.
Die in dem Gesetze, betreffend die Aufhebung der Grundsteuerbefreiun-
gen vom 24. Februar 1850. F. 2. (Gesetz-Sammlung S. 62.) bezeichneten
ertragsunfähigen oder zu einem öffentlichen Diensie oder Gebrauche bestimmten
Grundstücke sind nach Maaßgabe der Kabinetsorder vom 8. Juni 1834. (Ge-
set= Sammlung S. 87.), die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener
und Elementarschullehrer aber überhaupt von den Gemeindeauflagen befreit.
Denjenigen Staatswaldungen, welche seither von den nach dem Grund-
sienerfuße vertheilten Gemeindelasten befreit gewesen sind, verbleibt fernerhin
diese Befreiung, dagegen bleibt auch das Regulatio wegen Heranziehung der
Staatswaldungen zum Wegebau vom 17. November 1811. (Gesetz-Samm-
lung S. 405.) fortbestehen.
Zeiltweilige Befreiungen von Gemeindeabgaben und Leislungen für neu
bebaute Grundsiücke sind zulässig.
Alle sonsiige, nicht persönliche Befreiungen können von den Stadtgemein-
den abgelöst werden, und hören auf, wenn die Entschädigung festgeslellt und
gezahlt isl; bis dahin bestehen dieselben in ihrem bisherigen Umfange fork, er-
strecken sich jedoch nur auf den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordent-
liche Leistungen.
Die Befreiung und der Anspruch auf Entschädigung erlöschen, wenn sie
in Städten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. bereits eingeführt
ist, nicht binnen Jahresfrist nach deren Einführung bei dem Gemeindevorstande
(Magistrate) angemelder sind, und in den anderen Städten nicht binnen Jah-
resfrist nach Einführung der gegenwärtigen Städteordnung bei demselben an-
gemeldet werden. Die Entschädigung wird zum zwanzigfachen Betrage des
(Nr. 100) 325 Jah-