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Jahreswerthes der Befreiung nach dem Durchschnitte der letzten zehn Jahre
vor der Verkuͤndigung dieser Staͤdte-Ordnung geleistet. Steht ein anderer Ent-
schddigungsmaaßstab durch speziellen Rechtstitel fest, so hat es hierbei sein Be-
wenden. Der Entschädigungsbetrag wird durch Schiedsrichter, mit Ausschluß
der ordentlichen Rechtsmittel, festgestellt; von diesen wird der eine von dem
Besitzer des bisher befreiten Grundsiücks, der andere von der Gemeindevertre-
tung ernannt. Der Obmann ist, wenn sich die Schiedsrichter über dessen Er-
nennung nicht verständigen können, von der Aufsichtsbehörde zu ernennen.
9# Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer bleiben von den
direkten persönlichen Gemeindeabgaben hinsichtlich ihres Diensteinkommens in-
soweit befreit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Ge-
meinde-Ordnung vom 11. März 1850. bereits zustand.
Geistliche und Schullehrer bleiben von allen persönlichen Gemeindedien-
sten, soweit dieselben nicht auf ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit;
Kirchendiener insoweit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung
der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. zustand.
hobenle übrigen persönlichen Befreiungen sind ohne Entschädigung auf-
gehoben.
Wegen der Besteuerung des Diensteinkommens der Beamten sind die
Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822. (Gesetz-Sammlung S. 184.)
und der Kabinetsorder vom 14. Mai 1832. (Gesetz-Sammlung S. 145.) an-
uwenden.
“ Durch die in diesen Gesetzen bestimmten Geldbeiträge sind die Beamten
zugleich von persönlichen Diensten frei. Sind sie jedoch Besitzer von Grund-
siücken, oder betreiben sie ein stehendes Gewerbe, so müssen sie die mit diesem
Grundbesitz resp. Gewerbe verbundenen personlichen Dienste entweder selbst
oder für den Fall der Verhinderung durch Stellvertreter leisten.
g. 5.
Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an den Wah-
len, sowie in der Befähigung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter in der Ge-
meindeverwaltung und zur Gemeindevertretung. Jeder selbstständige Preuße
erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre
1) Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört (S. 3.),
2) keine Armenunterstützung aus öffenlichen Mitteln empfangen,
3) die ihn betreffenden Gemeindeabgaben bezahlt hat, und außerdem
4) entweder
d ein Wohnhaus im Stadtbezirk besitzt (F. 16.),
oder
H) ein stehendes Gewerbe selbsistaͤndig als Haupterwerbsquelle und in
Städten von mehr als 10,000 Einwohnern mit wenigstens zwei
Gehülfen selbsiständig betreibt,
oder
) zur klassifizirten Einkommensieuer veranlagt ist,
oder