Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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oder 
) an RKlassensteuer einen Jahresbetrag von mindestens vier Thalern 
entrichtet. 
Steuerzahlungen und Hausbesitz der Ehefrau werden dem 
Ehemanne, Steuerzahlungen und Hausbesitz der minderjaͤhrigen, 
beziehungsweise der in vaͤterlicher Gewalt befindlichen Kinder, dem 
Vater angerechnet. 
In den Faͤllen, wo ein Haus durch Vererbung auf einen Anderen uͤber- 
geht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnsitzes 
die Besitzzeit des Erblassers zu gute. 
Als selbstständig wird nach vollendetem vierund wanzigsten Lebensjahre 
ein Jeder betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das 
Verfügungsrecht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richter- 
liches Erkenntniß entgzogen ist. 
Z Inwiefern über die Erlangung des Bürgerrechts von dem Magistrat 
eine Urkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordm- 
gen vorbehalten. 
g. 6. 
Verlegt ein Buͤrger seinen Wohnsitz nach einer anderen Stadt, so kann 
ihm das Buͤrgerrecht in seinem neuen Wohnorte, wenn sonst die Erfordernisse 
zur Erlangung desselben vorhanden sind, durch den Magistrat, im Einversiänd- 
niß mit der Stadtverordnet s lung (F. 12.), schon vor Ablauf eines 
Jahres verliehen werden. Diese Bestimmungen finden auch dann Anwendung, 
wenn der Besitzer eines selbstständigen, einer Gemeinde gleichgestellten Gutes 
oder ein stimmberechligter Eimwohner einer Landgemeinde seinen Wohnsttz nach 
einer Stadt verlegt. · 
Der Magistrat ist im Einverständnisse mit der Stadtverordnetenversamm- 
lung befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne 
Rücksicht auf die oben gedachten besonderen Erfordernisse, das Ehrenbürger- 
recht zu ertheilen, wodurch keine städtischen Verpflichtungen emstehen. 
S. 7. 
Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre ver- 
lustig geworden (F. 12. des Strafgesetzbuches), verliert dadurch auch das Bür- 
gerrecht und die Befähigung, dasselbe zu erwerben. 
Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen 
Ehrenrechte untersagt ist (§I. 21. des Strafgesetzbuches)), der ist während der 
dafür in dem Erkenntnisse festgesetzten Zeit von der Ansübung des Bürgerrechts 
ausgeschlossen. · , « 
Ist gegen einen Buͤrger wegen eines Verbrechens die Versetzung in den 
Anklagestand oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung der Aus- 
uͤbung der buͤrgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Ver— 
weisung an das Strafgericht ausgesprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen 
Haft gebracht, so ruht die Ausübung des ihm zusiehenden Bürgerrechts so 
lange, bis die gerichtliche Untersuchung beendigt ist. Verfällt ein Bürger in 
(Nr. 1400.) Kon- 
 
	        
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