Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g. 15. 
Bei Stantgemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kann die 
Regierung nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mitglieder 
der Stadtverordnetenversammlung aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind. 
S. 10. 
Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Stadtverordneten 
muß aus Hausbesitzern (Eigenthümern, Nleßbrauchern und solchen, die ein 
erbliches Besitzrecht haben) bestehen. 
g. 17. 
Stadtverordnete koͤnnen nicht sein: 
4) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche 
die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird (F. 76.); 
2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten 
(die Ausnahmen bestimmen G. 72. und 73.); 
3) die Geisilichen, Kirchendiener und Elementarlehrer; 
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der 
Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; 
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
0) die Polizeibeamten. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der 
Stadtverordnet sammlung sein. Sind dergleichen Verwande zugleich er- 
wählt, so wird der ältere allein zugelassen. 
S. 18. 
Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Jedoch verliert 
jede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Fälle eintritt, in denen nach den 
Bestimmungen im F. 7. der Gewählte des Bürgerrechts verlustig geht oder 
von der Ausübung desselben für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird. 
Tritt einer der Fälle ein, in denen nach jenen Besümmungen die Aus- 
übung des Bürgerrechts ruhen muß, so ist der Gewählte zugleich von der 
Theilnahme an den Geschäften der Stadtverordnet sammlung einstweilen 
bis zum Austrage der Sache ausgeschlossen. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Orittheil der Mitglieder aus und wird durch 
neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden 
für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt. 
S. 19. 
Eine Liste der stimmfahigen Bürger, welche die erforderlichen Eigenschaf- 
ten derselben nachweist, wird von dem Magistrat geführt und alljährlich im 
Juli berichtigt. « 
OceLtsteWiydnachdenWahlabtheilungenund«imFalledesH.j-. 
nach den Wahlbezirken eingetheilt. 
§. 20.
	        
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