Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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F. 20. 
Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Magistrat zur Berichtigung der Liste. 
Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Ae in einem oder mehreren zur 
öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde offen gelegt. 
Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der Stadtgemeinde gegen 
die Richtigkeit der Liste bei dem Magistrate Eimvendungen erheben. 
ie Stadtverordnetenversammlung hat darüber bis zum 15. August zu 
beschließen; der Beschlug bedarf der Zustimmung des Magistrats; versagt die- 
ser die Zustimmung, so ist nach Vorschrift des F. 36. zu verfahren. 
Ist in diesem Falle über die Einwendungen von der Regierung entschie- 
den, so findet eine Berufung an letztere von Seiten desjenigen, welcher die Ein- 
wendungen erhoben hat, nicht weiter statt; in allen anderen Fällen steht dem- 
selben innerhalb zehn Tagen nach Mittheilung des Beschlusses der Stadtver- 
ordneten der Rekurs an die Regierung zu, welche binnen vier Wochen ohne 
Zulassung einer weiteren Berufung entscheidet. 
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwohners 
wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses acht Tage vorher von dem Ma- 
gistrat unter Angabe der Grunde mitzutheilen. 
  
g. 21. 
Die Wahlen zur regelmaͤßigen Ergaͤnzung der Stadtverordnetenversamm- 
lung finden alle zwei Jahre im November statt. Die Wahlen der dritten Ab- 
theilung erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt. 
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode aus- 
geschiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordneten- 
Versammlung oder der Magistrar oder die Regierung es für erforderlich er- 
achten. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen Wahlperiode in 
Thatigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
Alle Ergänzungs= oder Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen 
und Wahlbezirken G. 14.) vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene ge- 
wählt war. Ist die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten nicht durch drei 
theilbar, so ist, wenn nur Einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abthei- 
lung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die ersie Abtheilung den Einen 
und die drikte Abtheilung den Andern. 
S. 22. 
Der Magistrat hat jederzeit die nöthigen Bestimmungen zur Ergänzung 
der erforderlichen Anzahl von Hausbesitzern G. 16.) zu treffen. 
Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die 
Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahl- 
Bezirke durch das Loos bestimmt. 
Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden Stadtverordneten 
jederzeit wieder gewählt werden. 
Jahrgang 1856. (Nr. 4100.) 33 g. 23.
	        
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