Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g. 23. 
Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Lisie (§#. 19. und 20.) 
verzeichneten Waͤhler durch den Magistrat zu den Wahlen mittelst schriftlicher 
Einladung oder ortsuͤblicher Bekanntmachung berufen. 
Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die 
Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, ge- 
nau besiimmen. 
. 24. 
Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirk aus dem Bürgermeister 
oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei 
von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Beisitzern. Für jeden Bei- 
sitzer wird von der Stadtverordnet sammlung ein Stellvertreter gewählt. 
F. 25. 
Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich und vernehmlich zu 
Motokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Perso- 
nen zu bezeichnen, als zu wählen sind. 
Nur die üm §F. 8. erwähnten juristischen oder außerhalb des Stadtbezirks 
wohnenden, höchstbestenerten Personen können ihr Stimmrecht durch Bevdoll- 
mächtigte ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst stimmfähige Bürger 
sein. Ist die Vollmacht nicht in beglaublgter Form ausgestellt, so entscheidet 
über die Anerkennung derselben der Wahlvorstand endgüllig. 
g. 26. 
Gewaͤhlt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten 
Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Haͤlfte der 
Stimmen) erhalten haben. 
Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht fuͤr so viele Personen, als 
zu waͤhlen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, so wird zu einer 
zweiten Wahl geschritten. 
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche naͤchst 
den Gewaͤhlten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zusammen, daß 
die doppelte Zahl der noch zu waͤhlenden Mitglieder erreicht wird. 
Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Waͤhlbaren. 
· Zu der zweiten Wahl werden die Waͤhler durch eine das Ergebniß der 
ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spä- 
testens innerhalb acht Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wahl ist die ab- 
solute Stimmenmehrheit nicht erforderlich. 
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhallen haben, 
giebt das Loos den Ausschlag. Wer in mehreren Abtheilungen oder Bezirken 
gewählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen will. 
9. 27. 
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen und 
vom
	        
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