Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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vom Magistrate aufzubewahren. Der Magistrat hat das Ergebniß der voll- 
endeten Wahlen sofort bekannt zu machen. 
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem stimmfaͤhigen 
Burger, innerhalb zehn Tagen nach der Bekanntmachung, bei der Aufsichts- 
Behörde Beschwerde erhoben werden. 
Bei erheblichen Unregelmaßigkeiten hat die Aufsichtsbehörde die Wahlen 
auf erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen innerhalb zwanzig Tagen nach 
der Bekanntmachung durch eine motioirke Entscheidung für ungültig zu erklären. 
K. 28. 
Die bei der regelmäßigen Erganzung neu gewählten Stadtverordneten 
treten mit dem Anfang des nächstfolgenden Jahres ihre Verrichtungen an; 
die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder 
in Thätigkeit. 
Der Magistrat hat die Einführung der Gewählten und deren Verpflich- 
tung durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen. 
Titel III. 
Von der Zusammensetzung und Wahl des Magistrats. 
g. 20. 
Der Magistrat. besieht aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten oder 
zweiten Bürgermeisier als dessen Stellverkreter, einer Anzahl von Schöffen 
(Stadträthen, Rathsherren, Rathmännern) und, wo das Bedürfniß es erfor- 
dert, noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern (Syndikus, Käm- 
merer, Schulrath, Baurath 2c.). Es gehören zum Magistrat in Stadtgemein- 
den von weniger als 
2,500 Eimvohnern 2 Schöffen, 
2,50 1 bis 10,000 4 „ 
10,001 30,000 6 - 
Bei mehr als 30,000 Einwohnern kreten für jede weiteren 20,000 Ein- 
wohner zwei Schöffen hinzu. 
Wo die Zahl der Mitglieder des Magistrats bisher eine andere gewesen 
ist, verbleibt es bei dieser JZahl, bis durch statutarische Anordnung, welcher 
überhaupt abweichende Festsetzungen über die Zahl der Magistratsmitglieder 
vorbehalten werden, eine Aenderung getroffen ist. 
g. 30. 
Mitglieder des Magistrats koͤnnen nicht sein: 
1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behoͤrden, durch 
welche die Aufsicht des Staats uͤber die Staͤdte ausgeuͤbt wird (. 76.); 
2) die Stadtverordneten und Gemeinde-Unterbeamten; 
3) Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an osfegtlichen Schulen; 
r 4400) 4) die
	        
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