Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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gistratsmitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch unter 
letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat. 
Durch statutarische Anordnungen können nach den eigenthümlichen ört- 
lichen Verhälknissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der blei- 
benden Verwaltungsdeputationen getroffen werden. 
F. 60. 
Alle Stadtgemeinden von großem Umfange oder von zahlreicher Bevöl- 
kerung werden von dem Magistrake nach Anhörung der Stadtverordneten i# 
HOrtsbezirke eingetheilt. 
Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von den 
Stadtverordneten aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre 
erwählt und vom Magistrate bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den 
Fallider Verbinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter desselben an- 
gestellt. 
Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen 
Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örklichen Geschäften des 
Bezirks zu unterstützen. 
S. 61. 
Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordnetenversammlung mit dem Haus- 
haltsetat beschäftigt, hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über 
die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen vollständi- 
gen Bericht zu erstatten. Tag und Stunde werden wenigstens zwei freie Tage 
vorher in der Gemeinde bekannt gemacht. 
  
§. 62. 
Der Bürgermeister hat nach näherer Bestimmung der Gesetze folgende 
Geschäfte zu besorgen: 
I. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behörden über- 
tragen ist: 
1) die Handhabung der Ortspolizei; 
25 die Verrichtung eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei; 
3) die Verrichtungen eines Polizeianwalts, vorbehaltlich der Befug- 
niß der Behörde, in den Fällen 2. und 3. andere Beamte mit die- 
sen Geschäften zu beauftragen. 
Dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts kann die Ver- 
tretung der Polizeianwaltschaft bei dem Gericht auch für die übri- 
gen Gemeinden des Gerichtsbezirks gegen angemessene Entschädi- 
Jung übertragen werden, in deren Hinsicht nähere Bestimmungen 
vorbehalten bleiben; 
II. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und allgemei- 
(Ne 4400.) nen
	        
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