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gistratsmitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch unter
letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat.
Durch statutarische Anordnungen können nach den eigenthümlichen ört-
lichen Verhälknissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der blei-
benden Verwaltungsdeputationen getroffen werden.
F. 60.
Alle Stadtgemeinden von großem Umfange oder von zahlreicher Bevöl-
kerung werden von dem Magistrake nach Anhörung der Stadtverordneten i#
HOrtsbezirke eingetheilt.
Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von den
Stadtverordneten aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre
erwählt und vom Magistrate bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den
Fallider Verbinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter desselben an-
gestellt.
Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen
Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örklichen Geschäften des
Bezirks zu unterstützen.
S. 61.
Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordnetenversammlung mit dem Haus-
haltsetat beschäftigt, hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über
die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen vollständi-
gen Bericht zu erstatten. Tag und Stunde werden wenigstens zwei freie Tage
vorher in der Gemeinde bekannt gemacht.
§. 62.
Der Bürgermeister hat nach näherer Bestimmung der Gesetze folgende
Geschäfte zu besorgen:
I. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behörden über-
tragen ist:
1) die Handhabung der Ortspolizei;
25 die Verrichtung eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei;
3) die Verrichtungen eines Polizeianwalts, vorbehaltlich der Befug-
niß der Behörde, in den Fällen 2. und 3. andere Beamte mit die-
sen Geschäften zu beauftragen.
Dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts kann die Ver-
tretung der Polizeianwaltschaft bei dem Gericht auch für die übri-
gen Gemeinden des Gerichtsbezirks gegen angemessene Entschädi-
Jung übertragen werden, in deren Hinsicht nähere Bestimmungen
vorbehalten bleiben;
II. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und allgemei-
(Ne 4400.) nen