Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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nen Staatsverwaltung, namentlich auch das Fuͤhren der Personenstands- 
Register, sofern nicht andere Behoͤrden dazu bestimmt sind. 
Einzelne dieser unter I. und II. erwähnten Geschäfte können mit Ge- 
nehmigung der Regierung einem andern Magistratsmitgliede übertragen werden. 
C. 63. 
In Betreff der Befugniß der Stadtbehörden, ortspolizeiliche Verordnun- 
gen zu erlassen, kommen die darauf bezuglichen Gesetze zur Anwendung. 
Titel VI. 
Von den Gehältern und Pensionen. 
g. bi. 
Der Normaletat aller Besoldungen wird von dem Magistrate entwor- 
fen und von den Stadtverordneten fesigesetzt. 
Ist ein Normal-Besoldungsetat überhaupt nicht, oder nur für einzelne 
Theile der Verwaltung festgestellt, so werden die in solcher Weise nicht vor- 
gesehenen Besoldungen vor der Wahl festgesetzt. 
.Hinsichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Magistratsmitglieder 
unkerliegt die Festsetzung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmigung 
der Regierung. Die Regierung ist eben so befugt, als verpflichtet, zu verlan- 
gen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen Besol- 
dungsbeträge bewilligt werden. 
Den Beigeordneten, sofern ihnen nicht eine Besoldung besonders beige- 
legt ist (G. 31.), können mit Genehmigung der Regierung feste Entschadigungs- 
Beträge bewilligt werden. 
Schöôffen und Stadeverordnete erhalten weder Gehalt noch Remunera- 
tion und ist nur die Vergütung der baaren Auslagen zulässig, welche für sie 
aus der Ausrichtung von Aufträgen entstehen. 
S. 65. 
Den nicht auf Lebenszeit angestellten Bürgermeistern und den besoldeten 
Mitgliedern des Magistrats find, sofern nicht mit Genehmigung der Regierung 
eine Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Olensiun= 
fähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt 
werden, folgende Pensionen zu gewähren: 
ein Viertel des Gehalts nach sechsjahriger Dienstzeit, 
die Hälfte des Gehalts nach zwölfjahriger Dienstzei, 
zwei Drittel des Gehalts nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit. 
Die besoldeten Gemeindebeamten, welche auf Lebenszeit angestellt 
sind, erhalten, insofern nicht mit den Beamten ein Anderes verabredet 
wor-
	        
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