Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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enden Jahres zu legen und dem Magistrate einzureichen. Dieser hat die 
Rechnung zu revidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen 
den Stadtverordneten zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. 
Nach erfolgter Frllsetung der Rechnung wird dieselbe während vierzehn 
Tage zur Einsicht der Gemeindeglieder offen gelegt. 
g. 70. 
Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 1. September bewirkt sein. 
Der Magistrat hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des Fest- 
stellungs beschlusses vorzulegen. « 
Durch statutarische Anordnungen bönnen auch andere Fristen, als vor- 
serpend für die Legung und Festsiellung der Rechnung bestimmt sind, festgesetzt 
werden. 
g. 71. 
Ueber alle Theile des Vermoͤgens der Stadtgemeinde hat der Magistrat 
ein Lagerbuch zu fuͤhren. Die darin vorkommenden Veraͤnderungen werden 
den Stadtverordneten bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Titel VIII. 
Von der Einrichtung der städtischen Verfassung ohne kollegia= 
lischen Gemeindevorstand. 
g. 72. 
In Städten, wo die Gemeindeverkretung durch einen, nach zweimal, mit 
einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen, vorgenommener Berathung 
zu fassenden Beschluß darauf anträgt, kann unter-Genehmigung der Regierung 
die Einrichtung getroffen werden, daß statt des Magistrats nur ein Bürger- 
meister, welcher auch den Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung mit 
Stimmrecht zu führen hat, und zwei oder drei Schöffen resp. ein Beigeordne- 
ter, welche den Bürgermeister zu unterstützen und in Verhinderungsfällen zu 
vertreten haben, gewählt werden. 
g. 73. 
Wird eine Einrichtung dieser Art C. 72.) getroffen, so gehen alle Rechte 
und Pflichten, welche in den Vorschriften der Titel I. bis VII. dem Magistrat 
beigelegt sind, auf den Bürgermeister mit denjenigen Modifäkationen über, welche 
sich als nothwendig daraus ergeben, daß der Bürgermeister zugleich stimmbe- 
rechtigter Vorsitzender der Skadtverordnetenversammlung ist. Demselben steht 
insonderheit ein Recht der Zustimmung zu den Beschlüssen der Stadtverordne- 
ten nicht zu; er ist aber in den im zweiten Satze unter 2, des F. 56. bezeich- 
neten 
 
	        
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