Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 263 — 
Gesetzes die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt be- 
ziehungsweise die außerordemliche Ausgabe fest. 
F. 80. 
In den Fällen der G. 78. und 79. sieht den Stadtverordneten gegen 
die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Oberpräsidenten innerhalb 
zehn Tagen zu. 
G. 81. 
Durch Königliche Verordnung auf den Antrag des Staatsministeriums 
kann eine Stadtveror s g aufgeloͤst werden. Es ist sodann eine 
Neuwahl derselben anzuordnen, und muß diese binnen sechs Monaten vom 
Tage der Auflösungsverordnung an erfolgen. Bis zur Einfuͤhrung der neu 
gewählten Stadtverordneten sind deren Verrichtungen durch besondere, von dem 
Minister des Innern zu bestellende Kommissarien zu besorgen. 
g. 82. 
In Betreff der Dienstvergehen der Buͤrgermeister, der Mitglieder des 
Vorstandes und der sonstigen Gemeindebeamten kommen die darauf bezuͤglichen 
Gesetze zur Anwendung. 
Titel XI. 
Ausfuͤhrungs- und Uebergangsbestimmungen. 
g. 83. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden 
von dem Minister des Innern getroffen. 
g. 84. 
In Staͤdten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. Maͤrz 1850. bereits 
eingefuͤhrt ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung sogleich nach ihrer Ver- 
kündigung in Kraft und an die Srelle jener Gemeinde-Ordnung; die auf Grund 
der letzteren gewählten Bürgermeister, Beigeordneren und Schöffen, sowie die 
Mitglieder des Gemeindcraths, diese als Stadtverordnete, verbleiben jedoch in 
ihren Stellen bis zum Ablauf der Periode, für welche sie gewählt worden sind, 
und behalten, soweit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besol- 
dungen und Pensionsansprüche. 
*i! 
Auch in den Städten, wo die revidirte Städte-Ordnung vom 17. März 
(Nr. 4400.) 1831.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.