Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 264 — 
1831. noch, in Geltung ist, tritt die gegenwaͤrtige Staͤdte-Ordnung sogleich nach 
ihrer Verkündigung in Kraft; doch bleiben die auf Grund der revidirten Staͤdte- 
Ordnung vom 17. März 1831. gewählten Bürgermeister, Magistratsmitglieder 
und Stadtverordneten bis zum Ablauf der Periode, für welche sie gewählt 
worden sind, in ihren Stellen, und behalten, wenn sie eine besoldete Stelle be- 
kleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pensionsansprüche. 
g. 86. 
Alle Gemeindebeamten (6. 55. 56. Nr. b6. und 60.) sind in ihren 
Aemtern und Einkünften zu belassen, und behalten ihre bisherigen Pensions- 
Ansprüche. 
. 87. 
Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichssiände in 
Beziehung auf die in ihren vormaligen reichsunmittelbaren Gebieten gelege- 
nen Städte bleiben besonderer Regulirung im Wege Koöniglicher Verordnung 
vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Instegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 19. März 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Wesiphalen. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Walder see. Für den Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten: 
v. Manteuffel. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rupolph Decker.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.