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1831. noch, in Geltung ist, tritt die gegenwaͤrtige Staͤdte-Ordnung sogleich nach
ihrer Verkündigung in Kraft; doch bleiben die auf Grund der revidirten Staͤdte-
Ordnung vom 17. März 1831. gewählten Bürgermeister, Magistratsmitglieder
und Stadtverordneten bis zum Ablauf der Periode, für welche sie gewählt
worden sind, in ihren Stellen, und behalten, wenn sie eine besoldete Stelle be-
kleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pensionsansprüche.
g. 86.
Alle Gemeindebeamten (6. 55. 56. Nr. b6. und 60.) sind in ihren
Aemtern und Einkünften zu belassen, und behalten ihre bisherigen Pensions-
Ansprüche.
. 87.
Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichssiände in
Beziehung auf die in ihren vormaligen reichsunmittelbaren Gebieten gelege-
nen Städte bleiben besonderer Regulirung im Wege Koöniglicher Verordnung
vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Instegel.
Gegeben Charlottenburg, den 19. März 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Wesiphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Walder see. Für den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rupolph Decker.)