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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JJr. 21.—
(Nr. 4401.) Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westphalen. Vom 19. März 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Seien- mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die gegenwärtige Landgemeinde-Ordnung soll in der Provinz Westpha-
len überall zur Anwendung kommen, wo die Städte-Ordnung für diese Prooinz
vom heutigen Tage nach deren Bestimmung im g. 1. keine Anwendung sindet;
doch treten bei Anwendung der Landgemeinde-Ordnung in Städten, wo die
Städte-Ordnung nicht eingeführt wird, die im F. 66. vorgeschriebenen Modifi-
kationen ein. Stadten, in welchen nach vorstehender Bestimmung die Land-
gemeinde-Ordnung Anwendung findet, kann statt derselben die Städte-Ordnung,
wenn die Gemeinde= (Stadt-) Verordneten-Versammlung (GS. 66. Nr. 2.)
durch einen, nach zweimaliger, mit einem Zwischenraum von mindestens acht
Tagen, vorgenommener Berathung gefaßten Beschluß darauf anträgt, nach
Vernehmung der Vertretung des betheiligten Amtes (#. 75.) und des Kreis-
tages durch Königliche Verordnung verliehen werden. Ebenso kann einer zu
den Landgemeinden gehörenden Ortschaft, in der sich ein städrisches Leben aus-
gebildet hat, nachdem dieselbe auf dem, durch die Provinzialverfassung bezeich-
neten Wege in den Stand der Städte aufgenommen worden ist, durch König-
liche Verordnung die Städte-Ordnung verliehen werden. «
g. 2.
Jede Gemeinde bildet eine Korporation unter einem Gemeindevorsteher
und hat ihre eigene Verwaltung und Vertretung. Zur Gemeinde gehoͤren alle
Jahrgang 1856. (Nr. 4101.) 36 Ein-
Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1856.