Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 265 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JJr. 21.— 
  
(Nr. 4401.) Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westphalen. Vom 19. März 1856. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Seien- mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Die gegenwärtige Landgemeinde-Ordnung soll in der Provinz Westpha- 
len überall zur Anwendung kommen, wo die Städte-Ordnung für diese Prooinz 
vom heutigen Tage nach deren Bestimmung im g. 1. keine Anwendung sindet; 
doch treten bei Anwendung der Landgemeinde-Ordnung in Städten, wo die 
Städte-Ordnung nicht eingeführt wird, die im F. 66. vorgeschriebenen Modifi- 
kationen ein. Stadten, in welchen nach vorstehender Bestimmung die Land- 
gemeinde-Ordnung Anwendung findet, kann statt derselben die Städte-Ordnung, 
wenn die Gemeinde= (Stadt-) Verordneten-Versammlung (GS. 66. Nr. 2.) 
durch einen, nach zweimaliger, mit einem Zwischenraum von mindestens acht 
Tagen, vorgenommener Berathung gefaßten Beschluß darauf anträgt, nach 
Vernehmung der Vertretung des betheiligten Amtes (#. 75.) und des Kreis- 
tages durch Königliche Verordnung verliehen werden. Ebenso kann einer zu 
den Landgemeinden gehörenden Ortschaft, in der sich ein städrisches Leben aus- 
gebildet hat, nachdem dieselbe auf dem, durch die Provinzialverfassung bezeich- 
neten Wege in den Stand der Städte aufgenommen worden ist, durch König- 
liche Verordnung die Städte-Ordnung verliehen werden. « 
g. 2. 
Jede Gemeinde bildet eine Korporation unter einem Gemeindevorsteher 
und hat ihre eigene Verwaltung und Vertretung. Zur Gemeinde gehoͤren alle 
Jahrgang 1856. (Nr. 4101.) 36 Ein- 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1856.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.