— 268 —
ergiebt, und alsdann nur mit Genehmigung des Königs, nach Vernehmung
der Betheiligten und nach Anhörung des Kreistages, stattfinden.
Zur Bildung eines selbstständigen Gemeindebezirks aus solchen Trenn-
stücken ist in allen Fallen die Genehmigung des Königs, nach vorgängiger Ver-
nehmung der Betheiligten und des Kreiskages, einzuholen.
Hat ein Rittergut die zu einem solchen erforderlichen Eigenschaften . 3.)
verloren, so kann es, wenn sich ein selbstständiges Gut desselben Eigenthümers
in der Nähe befindet, auch wider den Willen des letzteren mit diesem Gute
zu einem Verbande vereinigt werden.
K.
Die Veränderung oder Auflösung eines Amtsbezirks, beziehungsweise
Bildung eines Amtes aus einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden und den
Gemeinden gleichgestellten Gütern kann, wenn die Vertretungen der betheiligten
Gemeinden und Aemter und die Besitzer der betheiligten selbstständigen, den Ge-
meinden gleichgestellten Gürer darin einwilligen, unter Bestätigung des Oberprä-
sidenten, in Ermangelung dieser Einwilligung aber nur nach Vernehmung des Pro-
vinzial-Landtages, mit Genehmigung des Königs vorgenommen werden.
F. 8.
Von den Beschlüssen des Kreistages in den Fällen der 9#. 3. und 6.
ist den Betheiligten vor Einholung der Königlichen Genehmigung Mittheilung
zu machen.
K. 9.
Wo und insoweit in Folge von Veränderungen in Gemeinde-, Guts-
oder Amtsbezirken (. J. b. und 7.) eine Auseinandersetzung als nöthig sich
ergiebt, ist solche im Verwaltungswege zu bewirken. Wird hierbei eine Ueber-
einkunft unter den Betheiligten vermittelt, so genügt die Genehmigung der Re-
gierung, im Falle des Widerspruchs entscheidet der Oberprasident. Privatrecht-
che Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen niemals gesiört
werden.
S. 10.
Jede Bildung einer neuen Gemeinde, eines selbsiständigen Gutsbezirks
oder eines neuen Amtsbezirks, sowie jede Veränderung in den Gemeinde-,
Guts= oder Amtsbezirken, ist durch das Amrsblatt bekannt zu machen.
g. 11.
Veränderungen in den Gemeinde= oder Gutsbezirken, welche bei Gele-
genheit einer Gemeinheitstheilung vorkommen, unterliegen den Bestimmungen
der V. 6. und 9. nicht.
*