Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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ergiebt, und alsdann nur mit Genehmigung des Königs, nach Vernehmung 
der Betheiligten und nach Anhörung des Kreistages, stattfinden. 
Zur Bildung eines selbstständigen Gemeindebezirks aus solchen Trenn- 
stücken ist in allen Fallen die Genehmigung des Königs, nach vorgängiger Ver- 
nehmung der Betheiligten und des Kreiskages, einzuholen. 
Hat ein Rittergut die zu einem solchen erforderlichen Eigenschaften . 3.) 
verloren, so kann es, wenn sich ein selbstständiges Gut desselben Eigenthümers 
in der Nähe befindet, auch wider den Willen des letzteren mit diesem Gute 
zu einem Verbande vereinigt werden. 
K. 
Die Veränderung oder Auflösung eines Amtsbezirks, beziehungsweise 
Bildung eines Amtes aus einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden und den 
Gemeinden gleichgestellten Gütern kann, wenn die Vertretungen der betheiligten 
Gemeinden und Aemter und die Besitzer der betheiligten selbstständigen, den Ge- 
meinden gleichgestellten Gürer darin einwilligen, unter Bestätigung des Oberprä- 
sidenten, in Ermangelung dieser Einwilligung aber nur nach Vernehmung des Pro- 
vinzial-Landtages, mit Genehmigung des Königs vorgenommen werden. 
F. 8. 
Von den Beschlüssen des Kreistages in den Fällen der 9#. 3. und 6. 
ist den Betheiligten vor Einholung der Königlichen Genehmigung Mittheilung 
zu machen. 
K. 9. 
Wo und insoweit in Folge von Veränderungen in Gemeinde-, Guts- 
oder Amtsbezirken (. J. b. und 7.) eine Auseinandersetzung als nöthig sich 
ergiebt, ist solche im Verwaltungswege zu bewirken. Wird hierbei eine Ueber- 
einkunft unter den Betheiligten vermittelt, so genügt die Genehmigung der Re- 
gierung, im Falle des Widerspruchs entscheidet der Oberprasident. Privatrecht- 
che Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen niemals gesiört 
werden. 
S. 10. 
Jede Bildung einer neuen Gemeinde, eines selbsiständigen Gutsbezirks 
oder eines neuen Amtsbezirks, sowie jede Veränderung in den Gemeinde-, 
Guts= oder Amtsbezirken, ist durch das Amrsblatt bekannt zu machen. 
g. 11. 
Veränderungen in den Gemeinde= oder Gutsbezirken, welche bei Gele- 
genheit einer Gemeinheitstheilung vorkommen, unterliegen den Bestimmungen 
der V. 6. und 9. nicht. 
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