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„Die Uebertragung unter den Lebenden an Verwandte in absteigender
Linie sieht der Vererbung gleich.
S. 19.
Verlegt ein stimmberechtigtes Gemeindemitglied seinen Wohnsitz in eine
andere Gemeinde, so kann ihm das Gemeinderecht, wenn sonst die Erfordernisse
zu dessen Erwerbung vorhanden sind, durch den Gemeindevorsteher im Einver-
siändniß mit der Gemeindeversammlung schon vor Ablauf von einem Jahre
verliehen werden. Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines selbststan-
digen Gutes (G. Z.) seinen Wohnsitz in eine Gemeinde verlegt.
S. 20.
Befindet sich ein Wohnhaus im Besitze einer Frauensperson oder einer
umter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehenden Person, und würde
dieselbe, ihren übrigen Verhältnissen nach, zur Theilnahme am Gemeinderechte
befähigt sein, so ist die Ausübung dieses Rechts durch Stellvertreter dahin ge-
stattet, daß eine Ehefrau durch ihren Ehemann, eine unverheirathete oder ver-
wittwete Frauensperson durch einen siimmberechtigten Eingesessenen, eine unter
vdterlicher Gewalt stehende Person durch den Vater und eine unter Vormund-
schaft stehende Person durch den Vormund vertreten werden kann. Der Che-
mann, Vater und Vormund muß, um zu dieser Stellvertretung befugt zu sein,
die im F. 15. Nr. I. vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen und seinen Wohnsitz
in der Gemeinde haben.
Außer dieser Vertretung können die außerhalb der Gemeinde wohnenden
Gemeindemitglieder, sofern sie mindestens fünf Thaler Grundstkeuer von ihrer
Besitzung zahlen, sich durch ein stimmberechtigtes Mitglied der Gemeinde ver-
treten lassen; hierzu sind auch die in F. 16. erwähnten juristischen oder außer-
halb des Gemeindebezirks wohnenden hoͤchstbesteuerten Personen berechtigt.
s. 21.
Besindet sich ein Gut, welches in die Rittergutsmatrikel eingetragen ist,
im Gemeindeverbande, so ist dessen Besitzer, ohne Rücksicht auf die Dauer seiner
Besitzzeit und den Ort seines Wohnsitzes, zur Ausübung des Gemeinderechts
befugk; er kann sich hierbei durch Beamte, Verwalter oder Mächter dieses Gutes
oder einen siimmberechtigten Eingesessenen vertreten lassen. Diese Art der Ver-
tretung kann auch für den Besitzer eines solchen Guts in den Fällen des F. 20.
außer der daselbst zugelassenen Bertretungsart slattfinden. Die Vertreter des
Gutzbeser-s müssen auch die im F. 15. Nr. I vorgeschriebenen Eigenschaften
esitzen.
g. 22.
Wer in Folge rechtskraͤftigen Erkenntnisses der buͤrgerlichen Ehre ver-
(Nr. 4401.) lustig