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2) eine öffentlich auszuhängende Ankündigung
3) einmalige Bekamtmachung durch das Amtsblatt der Regierung, oder
durch ein im Kreise erscheinendes Blatt;
4) eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Verkaufs=
termin;
5) Abhaltung des Verkaufstermins durch eine Justizperson, den Amtmann
oder den Vorsteher.
Wemn der Katastralertrag des Grundstücks nicht 2 Rthlr. übersteigt, so
bedarf es der unter 3. vorgeschriebenen Bekanntmachung nicht.
Bei Veräußerung von Gebäuden, welche nur nach der Grundfläche be-
steuert sind (S. 21. des Grundsteuergesetzes vom 21. Jannar 1839.), ist, sofern
ste für sich allein und nicht als Zubehdr eines Gutes veräußert werden, eine
Taxe aufzunehmen.
Das Ergebniß des Verkaufs ist in allen Fällen der Gemeindever-
sammlung mitzutheilen, und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag
ertheilt werden.
In besonderen Fällen kann die Regierung den Verkauf aus freier Hand,
sowie einen Tausch gestatten, sobald sie sich überzeugt, daß der Vortheil der
Gemeinde dadurch gefördert wird.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Verkaufe von Realbe-
rechtigungen Anwendung, wobei die Aufnahme einer Tare jedes Mal noth-
wendig ist.
· Fuͤr die Hypothekenbehoͤrde genuͤgt zum Nachweise, daß der Vorschrift
dieses Paragraphen genügt worden, die Beslätigung des Vertrages durch die
egierung.
g. 54.
Verpachtungen von Grundstücken und Gerechtsamen der Gemeinde müssen
öffentlich an den Meistbietenden geschehen; Ausnahmen hiervon sind nur mit
Genehmigung des Landraths gestattet.
S. 55.
Bei Verwaltung der Gemeindewaldungen sind die Verordnung vom
24. Dezember 1816. und die in Gemäßheit derselben erlassenen und zu erlas-
senden Reglements zu beachten.
S. 56.
DOurch Beschluß der Gemeindeversammlung kann die Erhebung eines
Einzugsgeldes angeordnet und von dessen Entrichtung die Niederlassung in der
Gemeinde (F. #. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842., Nr. 2317.) abhängig
gemacht werden.
Jahrgang 18350. (Jr. 4401.) 38 Außer-