Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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2) eine öffentlich auszuhängende Ankündigung 
3) einmalige Bekamtmachung durch das Amtsblatt der Regierung, oder 
durch ein im Kreise erscheinendes Blatt; 
4) eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Verkaufs= 
termin; 
5) Abhaltung des Verkaufstermins durch eine Justizperson, den Amtmann 
oder den Vorsteher. 
Wemn der Katastralertrag des Grundstücks nicht 2 Rthlr. übersteigt, so 
bedarf es der unter 3. vorgeschriebenen Bekanntmachung nicht. 
Bei Veräußerung von Gebäuden, welche nur nach der Grundfläche be- 
steuert sind (S. 21. des Grundsteuergesetzes vom 21. Jannar 1839.), ist, sofern 
ste für sich allein und nicht als Zubehdr eines Gutes veräußert werden, eine 
Taxe aufzunehmen. 
Das Ergebniß des Verkaufs ist in allen Fällen der Gemeindever- 
sammlung mitzutheilen, und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag 
ertheilt werden. 
In besonderen Fällen kann die Regierung den Verkauf aus freier Hand, 
sowie einen Tausch gestatten, sobald sie sich überzeugt, daß der Vortheil der 
Gemeinde dadurch gefördert wird. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Verkaufe von Realbe- 
rechtigungen Anwendung, wobei die Aufnahme einer Tare jedes Mal noth- 
wendig ist. 
· Fuͤr die Hypothekenbehoͤrde genuͤgt zum Nachweise, daß der Vorschrift 
dieses Paragraphen genügt worden, die Beslätigung des Vertrages durch die 
egierung. 
g. 54. 
Verpachtungen von Grundstücken und Gerechtsamen der Gemeinde müssen 
öffentlich an den Meistbietenden geschehen; Ausnahmen hiervon sind nur mit 
Genehmigung des Landraths gestattet. 
S. 55. 
Bei Verwaltung der Gemeindewaldungen sind die Verordnung vom 
24. Dezember 1816. und die in Gemäßheit derselben erlassenen und zu erlas- 
senden Reglements zu beachten. 
S. 56. 
DOurch Beschluß der Gemeindeversammlung kann die Erhebung eines 
Einzugsgeldes angeordnet und von dessen Entrichtung die Niederlassung in der 
Gemeinde (F. #. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842., Nr. 2317.) abhängig 
gemacht werden. 
Jahrgang 18350. (Jr. 4401.) 38 Außer-
	        
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