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gehoͤrigen Grundstuͤcken lasten, befreit; Kirchendiener insoweit, als ihnen diese
Befreiung zur Zeit der Verkuͤndigung der Gemeinde-Ordnung vom 11. Maͤrz
1850. zustand.
F. 62.
Zu den auf den Grundbesitz oder auf das siehende Gewerbe gelegten
Lasten sind auch die im F. 2. erwähnten Militairpersonen verpflichter, wenn
sie im Gemeindebezirke mit Grundeigenthum angesessen sind, oder ein stehendes
Gewerbe treiben. Von andern direkten Gemeindeabgaben und Lasten sind die-
selben, mit Ausnahme der Militairärzte rücksichtlich ihres Einkommens aus
einer Civilpraris, frei. Von Verbrauchsabgaben bleiben nur die Militair=
Speiseeinrichtungen und ähnliche Anstalten in dem bisherigen Umfange befreit.
S. 63.
Alle andere, als die in den GV. 61. und 62. bezeichneten personlichen
Befreiungen sind ohne Entschädigung aufgehoben.
Wegen Besteuerung des Diensteinkommens der Beamten sind die Vor-
schriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822. (Gesetz-Sammlung Seite 184.) und
der Kabineksorder vom 14. Mai 1832. (Gesetz-Sammlung Seite 145.) an-
zuwenden.
Durch die in diesen Gesetzen bestimmten Geldbeiträge sind die Beamten
zugleich von persönlichen Diensten frei. Sind sie jedoch Besitzer von Grund-
stücken, oder betreiben sie ein stehendes Gewerbe, so müssen sie die mit diesem
Grundbesitz resp. Gewerbe verbundenen versönlichen Dienste entweder selbst,
oder, für den Fall der Verhinderung, durch Stellvertreter leisten.
F. 64.
Die in dem Gesetze, betreffend die Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen
vom 241. Februar 1850. F. 2. (Gesetz-Sammlung Seite 62.), bezeichneten er-
tragsunfahigen oder zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten
Grundstücke sind nach Maaßgabe der Kabinetsorder vom 8. Juni 1831. (Gesetz-
Sammlung Seite 87.), die Dienstgrundsiücke der Geistlichen, Kirchendiener und
Elementarschullehrer aber überhaupt von den Gemeindeauflagen befreit.
Denjenigen Staatswaldungen, welche seither von den nach dem Grund-
steuerfutze bartheilen Gemeindelasten befreit gewesen sind, verbleibt fernerhin
diese Befreiung; dagegen bleibt auch das Regulativ vom 17. November 1841.
wegen Heranziehung der Staatswaldungen zum Wegeban, fortbesiehen.
Zeitweilige Befreiungen von Gemeindeabgaben und Leistungen für neu
bebaute Grundstücke sind zulässig.
Alle nicht persönliche Befreiungen, mit Ausnahme der vorstehend erwähn-
ten, können von den Gemeinden abgelöst werden und hören auf, wenn die Ent-
schädigung festgestellt und bezahlt ist; bis dahin bestehen dieselben in ihrem bis-
herigen