— 286 —
Verordneten (9. 27.) sind auch die juristischen und auswaͤrts wohnenden
hoͤchstbesleuerten Personen (Nr. 1.) nach Maaßgabe der von ihnen zzu
entrichtenden Stenern, welche der Gesammtsumme der Stenern der
Bürger beizurechnen, zu berücksichtigen.
4) Für Einzelle Stadttheile können nach Vorschrift des F. 42. Bezirksvor-
steher (Rott= oder Viertelmeister) bestellt werden.
5) Bei Anstellung der zum Diensie der Stadt erforderlichen Unterbeamten
und Diener sind die Vorschriften wegen der zur Ciovilversorgung berech-
tigten Militairpersonen zu beachten.
S. 67.
Die Besitzer der den Gemeinden gleichgestellten Güter (F. Z.) sind für
den Bereich derselben, gleich den Gemeinden, zu allen Pflichten und Leistungen
verbunden, welche den Gemeinden nach den Gesetzen obliegen. Der Besitzer
eines solchen Guts hat die Verpflichtung, die Amtsverrichtungen des Gemeinde-
Vorstehers ohne Entschädigung für Dienstunkosten zu besorgen; er ist jedoch
befugt, für Abwesenheits= und Verhinderungsfälle einen Stellvertreter auf seine
Kosten zu bestellen, welcher dem Landrath zur Genehmigung präsentirt und
auf dessen Verlangen, wenn es im Dienstinteresse nöthig befunden wird, wieder
entlassen werden muß. Der Gutsbesitzer muß einen solchen Stellvertreter
bestellen, wenn er die gedachten Amtsverrichtungen selbst wahrzunehmen nicht
im Stande oder geeignet ist.
S. 68.
Diejenigen Lasten, welche im öffentlichen Interesse nach §. 67. den ge-
dachten Gütern obliegen, sind von dem Gutsbesitzer, und auf Fesistellung des
Landraths nach Anhörung der Betheiligten und des Kreistags antheilig auch
von den übrigen selbstständigen Einwohnern des Guts zu tragen.
G. 69.
Für jeden Amtsbezirk (F. 4.) wird ohne Unterschied, ob derselbe aus
einer oder aus mehreren Gemeinden besteht, ein Amtmann und mindestens ein
Stellvertreter (Beigeordneter) desselben bettellt.
Den Beigeordneten steht es zu, den Amtsversammlungen ohne Stir
recht beizuwohnen.
In Aemtern, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, kann der Amt-
mann zugleich Vorsteher der Gemeinde sein, in welcher er wohnt.
K. 70.
Die Stelle des Amtmanns ist als ein Ehrenamt, mit welchem nur eine
feste Entschädigung für Dienstunkosten verbunden ist, einem angesehenen und
vor-