Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Verordneten (9. 27.) sind auch die juristischen und auswaͤrts wohnenden 
hoͤchstbesleuerten Personen (Nr. 1.) nach Maaßgabe der von ihnen zzu 
entrichtenden Stenern, welche der Gesammtsumme der Stenern der 
Bürger beizurechnen, zu berücksichtigen. 
4) Für Einzelle Stadttheile können nach Vorschrift des F. 42. Bezirksvor- 
steher (Rott= oder Viertelmeister) bestellt werden. 
5) Bei Anstellung der zum Diensie der Stadt erforderlichen Unterbeamten 
und Diener sind die Vorschriften wegen der zur Ciovilversorgung berech- 
tigten Militairpersonen zu beachten. 
S. 67. 
Die Besitzer der den Gemeinden gleichgestellten Güter (F. Z.) sind für 
den Bereich derselben, gleich den Gemeinden, zu allen Pflichten und Leistungen 
verbunden, welche den Gemeinden nach den Gesetzen obliegen. Der Besitzer 
eines solchen Guts hat die Verpflichtung, die Amtsverrichtungen des Gemeinde- 
Vorstehers ohne Entschädigung für Dienstunkosten zu besorgen; er ist jedoch 
befugt, für Abwesenheits= und Verhinderungsfälle einen Stellvertreter auf seine 
Kosten zu bestellen, welcher dem Landrath zur Genehmigung präsentirt und 
auf dessen Verlangen, wenn es im Dienstinteresse nöthig befunden wird, wieder 
entlassen werden muß. Der Gutsbesitzer muß einen solchen Stellvertreter 
bestellen, wenn er die gedachten Amtsverrichtungen selbst wahrzunehmen nicht 
im Stande oder geeignet ist. 
S. 68. 
Diejenigen Lasten, welche im öffentlichen Interesse nach §. 67. den ge- 
dachten Gütern obliegen, sind von dem Gutsbesitzer, und auf Fesistellung des 
Landraths nach Anhörung der Betheiligten und des Kreistags antheilig auch 
von den übrigen selbstständigen Einwohnern des Guts zu tragen. 
G. 69. 
Für jeden Amtsbezirk (F. 4.) wird ohne Unterschied, ob derselbe aus 
einer oder aus mehreren Gemeinden besteht, ein Amtmann und mindestens ein 
Stellvertreter (Beigeordneter) desselben bettellt. 
Den Beigeordneten steht es zu, den Amtsversammlungen ohne Stir 
recht beizuwohnen. 
In Aemtern, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, kann der Amt- 
mann zugleich Vorsteher der Gemeinde sein, in welcher er wohnt. 
K. 70. 
Die Stelle des Amtmanns ist als ein Ehrenamt, mit welchem nur eine 
feste Entschädigung für Dienstunkosten verbunden ist, einem angesehenen und 
vor-
	        
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