Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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von einem Mitgliede der Amtsversammlung vollzogen werden müssen (§#. 45. 
bis 49. und 65.). 
g. 77. 
Die einzelnen Gemeinden und selbststaͤndigen Guͤter tragen, falls sie sich 
nicht über einen bestimmten Maaßstab einigen, nach dem Verhältniß der direk- 
ten Staatssteuern, ausschließlich der Steuer für den Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen, zu den gemeinschaftlichen Bedürfnissen des Amtes bei. 
Die Beiträge, welche von den Gemeinden zu leisten sind, sollen nicht 
auf die einzelnen Gemeindeglieder, sondern auf die Gemeinden, und in diesen 
nach deren Verfassung auf die Einzelnen, vertheilt werden. 
F. 78. 
Ein jedes siummfähige Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbesoldete 
Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, sowie eine 
angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen. 
Zur Ablehnung, oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle, be- 
rechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe: 
1) anhaltende Krankheit; 
2) Geschärte, die eine hausige oder langdauernde Abwesenheit mit sich 
ringen; 
3) ein Alter über sechszig Jahre; 
4) die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die 
nächsten drei Jahre; 
5) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes; 
0) arztliche oder wundärztliche Praxris; 
7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Gemeinde- 
Versammlung eine gültige Entschuldigung begründen. 
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbe- 
soldete Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, oder 
die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie der- 
jenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann 
durch Beschluß der Gemeindeversammlung auf 3. 0 Jahre der Ausübung des 
Gemeinderechts verlustig erklärt, und um ein Achtel bis ein Viertel slärker zu 
den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß bedarf 
der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. 
S. 70. 
Wer eine das Gemeinderecht voraussetzende Stelle in der Verwaltung 
oder Vertretung der Gemeinde oder des Amts bekleidet, scheidet aus derselben 
Jabrgang 1850. (Nr. 4101.) 39 aus,
	        
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