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3) wenn eine Abtheilung in einer Sache wegen der Wichtigkeit oder Zwei-
felhaftigkeit der dabei zu entscheidenden Rechtsfrage die Berweisung der-
selben an die vereinigten Abtheilungen fuͤr angemessen erachtet, oder wenn
der General-Staatsanwalt mit Ermächtigung des Justizministers darauf
anträgt.
Der Senat für Strafsachen ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des
Vorsitzenden wenigstens eilf Mitglieder Theil nehmen.
g. 5.
Die nachstehenden Bestimmungen der Kabinetsorder vom 1. August 1836.
werden hierdurch aufgehoben:
1) Die Bestimmungen unter Nr. 3., wonach die Entscheidung des Plenums
auch dann eintreten soll, wenn ein Senat von einem durch ihn selbst
bisher behaupteten Rechtsgrundsatze, oder einer durch ihn selbst bis dahin
befolgten Auslegung und Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift abzu-
gehen beschließt.
Dagegen bleibt jedem Senate unbenommen, in einem solchen Falle
die betreffende Rechtsfrage an das Plenum zu bringen.
2) Die Bestimmung unter Nr. 4., wonach keiner der Referenten im Ple-
num aus den Migliedern des Senats gewählt werden soll, welcher die
sireitig gewordene Rechtsfrage an das Plenum gebracht hat.
3) Die Bestimmung unter Nr. 5., wonach, wenn das Plenum von einem
früheren Beschlusse abweichen sollte, das Obertribunal nach vorgängiger
Entscheidung der vorliegenden Rechtssache, auf Einholung einer deklara-
torischen Vorschrift anzutragen hat.
Der abweichende neuere Beschluß hat die Kraft eines ersten Be-
schlusses.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4403.)