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(Nr. 4403.) Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betreffend. Vom 7. Mai 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 1c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Der Besitzer eines im Betriebe befindlichen Dampfkessels, bei Bergwerks-
Gewerkschaften der Repräsentant oder Grubenvorstand, ist verpflichtet, für die
Erhaltung desselben und seiner Zubehörungen in demjenigen Zustande Sorge
zu tragen, welcher in der für die Kesselanlage ertheilten polizeilichen Genehmi-
gung vorgeschrieben ist. .
Verletzungen dieser Verpflichtung durch Handlungen oder Unterlassun-
gen werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine hoͤhere Strafe
in Amvendung kommt, mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder Ge-
fängniß bis zu drei Monaten, in dem für Polizeistrafen vorgeschriebenen Ver-
fahren bestraft.
S. 2.
Derselben Strafe unterliegt derjenige, welcher die Bewartung eines
Dampfkessels übernommen hat (Kesselwärter), wenn er die zum gefahrlosen
Betriebe des Kessels erforderlichen Verrichtungen unterläßt, oder einen, in ge-
fahrlosem Zustande nicht befindlichen Kessel in Betrieb erhält.
§. 3#
Insofern die Verletzung der dem Kesselwärter obliegenden Verpflichtun-
gen (F. 2.) mit Vorwissen des Kesselbesitzers startgefunden hat, trifft denselben
diese Strafe ebenfalls. 6
Der Fesselbesitzer ist in diesem Falle für die gegen den Kesselwärter fest-
gesetzten Geldstrafen subsidiarisch verhaftet und ist es dem Ermessen des Ge-
richtes überlassen, die gegen den Kesselwärter nicht vollstreckbare Geldstrafe von
ihm einzuziehen, oder statt dessen die im Unvermögensfalle an die Stelle der
#m„ tretende Freiheitsstrafe sogleich an dem Kesselwärter vollstrecken 0.
assen.
S. 4.
Die Kosten der nach der Vorschrift unter Nr. 4. des Erlasses vom
4. Januar 1831. (Gesetz-Sammlung S. 243.) und des Erlasses vom 27. Sep-
(Nr. 4403.) tember