Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 163. 
Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die 
Hinterlegungsstelle ihren Sitz hat. 
Art. 164. 
Ist die Hinterlegungsstelle ein Amtsgericht, so kann dieses das Aufgebotsverfahren 
von Amtswegen einleiten. 
In anderen Fällen erfolgt die Einleitung des Aufgebotsrerfahrens auf Antrag des 
Vorstands der Hinterlegungsstelle. 
Art. 165. 
Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen: 
a) wenn es sich um hinterlegtes, in das Eigenthum des Staates übergegangenes 
Geld handelt, daß die Ausschließung der Betheiligten mit ihren Ansprüchen gegen 
die Staatskasse erfolgen werde, 
b) in anderen Fällen, daß die Ausschließung der Betheiligten mit ihren Ansprüchen 
gegen die Staatskasse und mit ihren Rechten an den hinterlegten Gegenständen 
erfolgen werde. 
Art. 166. 
Mit der Verkündung des Ausschlußurtheils erlangt die Staatskasse die Befugniß 
zu freier Verfügung über die hinterlegten Gegenstände. 
Art. 167. 
Im Uebrigen finden auf das Aufgebotsverfahren die Vorschriften der S§. 947 bis 
959 der Civilprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß hinsichtlich der vorge- 
schriebenen Bekanntmachungen an die Stelle des Deutschen Reichsanzeigers dasjenige 
Blatt tritt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts zur Veröffentlichung der amtlichen 
Betanntmachungen bestimmt ist. 
Neben der Bekanntmachung des Aufgebots (§. 948 der Ciwvilprozeßordnung) ist 
die Einrückung eines Auszugs in das in Abs. 1 bezeichnete Blatt (§. 204 Abs. 2 der 
Civilprozeßordnung) nicht erforderlich. 
Art. 168. 
Bei Urkunden, die nicht Werthpapiere sind, findet ein Aufgebotsverfahren zum Zweck 
der Ausschließung der Betheiligten nicht statt. Das Recht auf Rückgabe erlischt mit dem
	        
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