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stimmungen in Bayern nur mit Zustimmung der bayerischen
Regierung Geltung erlangen könnten.!)
6. Was das Kriegswesen betrifft, so stehen zwar
alle Bundesstaaten unter der Gesetzgebung des Reiches,
dagegen sind Württemberg und namentlich Bayern
in Bezug auf die Verwaltung sehr ausgedehnte Exemtionen
zugestanden worden.?2) Das württembergische
Armeecorps soll in seinem Verbande erhalten bleiben
und im eigenen Lande dislocirt sein; eine hiervon abweichende
Anordnung des Kaisers, sowie die Dislocirung
anderer deutscher Truppentheile in das Königreich Württemberg
soll in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung
des Königs von Württemberg erfolgen, sofern es sich nicht
um Besetzung süddeutscher oder westdeutscher Festungen
handelt. Die Ernennung des Höchstcommandirenden
erfolgt durch den König von Württemberg nach
vorgängiger Zustimmung des Kaisers. Ueber die Ernennung
der Festungscommandanten und Anlegung von
Festungen innerhalb des Königreiches wird der Kaiser
sich mit dem Könige von Württemberg vorher in Vernehmen
setzen, ebenso wenn er einen von ihm zu ernennenden
ÖOfficier aus dem württembergischen Armeecorps
wählen will.3) — Bayern behält zunächst seine Militärgesetzgebung
bis zur verfassungsmässigen Beschlussfassung
über die der Reichsgesetzgebung anheimfallenden
Materien resp. bis zur freien Verständigung bezüglich
1) Schlussprotocoll vom 23. November No. IV.
2) Verfassung des deutschen Reiches, Schlussbestimmung zum XI.
Abschnitt.
3) Militärconvention zwischen dem norddeutschen Bunde und Württem-Versailles
21.
berg d. d. "Berlin den 35. November 1870 {Bundesgesetzblatt von 1870,
No. 51, S. 658 ff.)