Full text : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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stimmungen  in  Bayern  nur  mit  Zustimmung  der  bayerischen
  Regierung  Geltung  erlangen  könnten.!)

6.  Was  das  Kriegswesen  betrifft,  so  stehen  zwar
alle  Bundesstaaten  unter  der  Gesetzgebung  des  Reiches,
dagegen  sind  Württemberg  und  namentlich  Bayern
in  Bezug  auf  die  Verwaltung  sehr  ausgedehnte  Exemtionen
  zugestanden  worden.?2)  Das  württembergische
Armeecorps  soll  in  seinem  Verbande  erhalten  bleiben
und  im  eigenen  Lande  dislocirt  sein;  eine  hiervon  abweichende
  Anordnung  des  Kaisers,  sowie  die  Dislocirung
anderer  deutscher  Truppentheile  in  das  Königreich  Württemberg
  soll  in  friedlichen  Zeiten  nur  mit  Zustimmung
des  Königs  von  Württemberg  erfolgen,  sofern  es  sich  nicht
um  Besetzung  süddeutscher  oder  westdeutscher  Festungen
  handelt.  Die  Ernennung  des  Höchstcommandirenden
  erfolgt  durch  den  König  von  Württemberg  nach
vorgängiger  Zustimmung  des  Kaisers.  Ueber  die  Ernennung
  der  Festungscommandanten  und  Anlegung  von
Festungen  innerhalb  des  Königreiches  wird  der  Kaiser
sich  mit  dem  Könige  von  Württemberg  vorher  in  Vernehmen
  setzen,  ebenso  wenn  er  einen  von  ihm  zu  ernennenden
  ÖOfficier  aus  dem  württembergischen  Armeecorps
wählen  will.3)  —  Bayern  behält  zunächst  seine  Militärgesetzgebung
  bis  zur  verfassungsmässigen  Beschlussfassung
  über  die  der  Reichsgesetzgebung  anheimfallenden
Materien  resp.  bis  zur  freien  Verständigung  bezüglich

1)  Schlussprotocoll  vom  23.  November  No.  IV.
2)  Verfassung  des  deutschen  Reiches,  Schlussbestimmung  zum  XI.
Abschnitt.
3)  Militärconvention  zwischen  dem  norddeutschen  Bunde  und  Württem-Versailles
  21.
berg  d.  d.  "Berlin  den  35.  November  1870  {Bundesgesetzblatt  von  1870,

No.  51,  S.  658  ff.)