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bis auf sechs, und für das dritte, einschließlich des Betrages für das ersie und
zweite, bis auf neun Millionen Thaler beschränken, obne daß die Bergisch-
Märkische Eisenbahngesellschaft dieserhalb die vierjährige Bauvollendungsfrist
überschreiten darf.
Wird dagegen die Ausgabe der Prioritäts-Obligationen durch den Staat
noch weiter beschrankt, so hat die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft die
Befugniß, um die gleiche Zeit, als jene Beschränkung andauerk, auch die vier-
jahrige Bauvollendungsfrist zu überschreiten.
Die vierjährige Baufrist beginnt, sobald das Allerhöchste Privilegium zur
Emission der im F. 5. vorgesehenen 12,250,000 Rehlr. Prioritäts-Obligationen
durch die Gesetz-Sammlung publizirt und der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-
Gesellschaft von dem Königlichen Handelsministerium die Realisirung des für
den Bedarf des ersien Baujahres besiimmten Theils der Prioritäts-Anleihe ge-
stattet, und zu dem, von dem Königlichen Handelsministerium nach Vernehmung
der Deputation der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft bestimmten Mi-
nimalkurse vollsiändig ausführbar gewesen sein wird. Die Baufrist bezüglich
des zweiten und der folgenden Baujahre soll gleichfalls erst dann zu laufen
beginnen, wenn von dem Königlichen Handelsministerium die Realisirung des
für den Bedarf des betreffenden Jahres bestimmten Theils der Prioritäts-An-
leihe gestattet und zu dem von dem Königlichen Handelsministerium bestimmten
Minimalkurse vollständig ausführbar gewesen sein wird.
C. 4.
Die rücksichtlich des Posidienstes und der Anlage elektro-magnetischer
Telegraphen zwischen dem Staate und der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesell-
schaft abgeschlossenen Verträge gelten von selbst auch für die Nuhr. Sieg.Eisen-
bahn, soweit nicht Lokalverhältnisse eine Abänderung bedingen.
. S. 5.
Das Anlagekapital für die Bahn und die Betriebsmittel wird vorlaufig
auf zwölf Millionen zweihundert und funfzigtausend Thaler festgesetzt und durch
Ausgabe neuer drei und ein halbprozemtiger Prioritäts-Obligationen der Ber-
gisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft (III. Serie) beschafft.
K. 6.
Mit Ablauf des Jahres, in welchem die ganze Bahn von Hagen resp.
Herdecke nach Siegen in Betrieb gesetzt wird, wird das Kapital, welches sich
a) für den Bau der Bahn nebst allem Zubehör,
b) für das Betriebsmaterial, .
c)fürdieBestreitungderGenekalkosien,»
d)fürdieEinldsungderverfallenenZtnskuponsdetPtioritäts-Obli-
gationen
als nothwendig ergiebt, unter Zuziehung eines Kommissarius des Königlichen
Handelsministeriums definitio berechnet und festgestellt. Sofern sich ein Mehr-
(Xr. 4406.) 44* bedarf
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