Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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bis auf sechs, und für das dritte, einschließlich des Betrages für das ersie und 
zweite, bis auf neun Millionen Thaler beschränken, obne daß die Bergisch- 
Märkische Eisenbahngesellschaft dieserhalb die vierjährige Bauvollendungsfrist 
überschreiten darf. 
Wird dagegen die Ausgabe der Prioritäts-Obligationen durch den Staat 
noch weiter beschrankt, so hat die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft die 
Befugniß, um die gleiche Zeit, als jene Beschränkung andauerk, auch die vier- 
jahrige Bauvollendungsfrist zu überschreiten. 
Die vierjährige Baufrist beginnt, sobald das Allerhöchste Privilegium zur 
Emission der im F. 5. vorgesehenen 12,250,000 Rehlr. Prioritäts-Obligationen 
durch die Gesetz-Sammlung publizirt und der Bergisch-Märkischen Eisenbahn- 
Gesellschaft von dem Königlichen Handelsministerium die Realisirung des für 
den Bedarf des ersien Baujahres besiimmten Theils der Prioritäts-Anleihe ge- 
stattet, und zu dem, von dem Königlichen Handelsministerium nach Vernehmung 
der Deputation der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft bestimmten Mi- 
nimalkurse vollsiändig ausführbar gewesen sein wird. Die Baufrist bezüglich 
des zweiten und der folgenden Baujahre soll gleichfalls erst dann zu laufen 
beginnen, wenn von dem Königlichen Handelsministerium die Realisirung des 
für den Bedarf des betreffenden Jahres bestimmten Theils der Prioritäts-An- 
leihe gestattet und zu dem von dem Königlichen Handelsministerium bestimmten 
Minimalkurse vollständig ausführbar gewesen sein wird. 
C. 4. 
Die rücksichtlich des Posidienstes und der Anlage elektro-magnetischer 
Telegraphen zwischen dem Staate und der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesell- 
schaft abgeschlossenen Verträge gelten von selbst auch für die Nuhr. Sieg.Eisen- 
bahn, soweit nicht Lokalverhältnisse eine Abänderung bedingen. 
. S. 5. 
Das Anlagekapital für die Bahn und die Betriebsmittel wird vorlaufig 
auf zwölf Millionen zweihundert und funfzigtausend Thaler festgesetzt und durch 
Ausgabe neuer drei und ein halbprozemtiger Prioritäts-Obligationen der Ber- 
gisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft (III. Serie) beschafft. 
K. 6. 
Mit Ablauf des Jahres, in welchem die ganze Bahn von Hagen resp. 
Herdecke nach Siegen in Betrieb gesetzt wird, wird das Kapital, welches sich 
a) für den Bau der Bahn nebst allem Zubehör, 
b) für das Betriebsmaterial, . 
c)fürdieBestreitungderGenekalkosien,» 
d)fürdieEinldsungderverfallenenZtnskuponsdetPtioritäts-Obli- 
gationen 
als nothwendig ergiebt, unter Zuziehung eines Kommissarius des Königlichen 
Handelsministeriums definitio berechnet und festgestellt. Sofern sich ein Mehr- 
(Xr. 4406.) 44* bedarf 
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