Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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bedarf über zwölf Millionen zweihundert und funfzigtausend Thaler für den 
Bau und die Betriebsmittel der Bahn herausstellen sollte, wird dieser Mehr- 
bedarf durch eine weitere Ausgabe Bergisch-Märkischer Prioritäts-Obligationen 
III. Serie nach Maaßgabe des Statuts der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-= 
Gesellschaft, sowie auf Grund und nach Inhalt sämmtlicher Bestimmungen ge- 
genwärtigen Vertrages beschafft. 
S. 7. 
Für den Fall, daß der Reinertrag der Ruhr-Sieg-Eisepbahn nicht dazu 
hinreichen sollte, um das im F. 5. vorläufig angenommene, resp. das nach F. 6. 
zu erhöhende Anlagebapital mit drei und einem halben Prozent zu verzinsen, wird 
zunächst von der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft ein Zuschuß bis zu einem 
vierkel Prozent, und erst dann vom Staate der weiter nöthige Zuschuß geleistet. 
*- 
Der Reinerkrag der Ruhr-Sieg-Eisenbahn wird dergestalt berechnet, daß 
von den gesammten Jahreseinnahmen der Bahn: 
a) die laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten (nach 
Maaßgabe der Bestimmung im F. w9. dieses Vertrages), 
5) der zum Reservefonds fließende Betrag (§. 10. dieses Vertrages), und 
zu seiner Zeit auch 
P) der zur Amortisation des Anlagekapitals zu verwendende Betrag G. 11. 
des Vertrages) 
abgezogen werden. 
C. 9. 
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird festgesetzt, daß 
die Ruhr-Sieg-Eisenbahn an sämmtlichen Berriebsausgaben der Bergisch-Mär- 
kischen Eisenbahn in folgender Weise partizipirt: 
1) an den Kosien für die allgemeine Verwaltung nach Verhältnitz der 
Bahnlänge; 
2) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maaßgabe der wirklichen Ausgaben; 
3) an den Kosien für die Transportverwaltung nach Verhältniß der durch- 
laufenen Lokomotiv= und Wagen-Achsmeilen. 
. 10. 
Zum Reservefonds der Ruhr-Sieg-Eisenbahn wird jährlich mindestens ein 
halbes Prozent des Anlagekapitals zurückgelegt. Unter Genehmigung des Ko- 
niglichen Handelsministeriums isi die Eisenbahngesellschaft berechtigt, diesen 
Jahresbeitrag zu erhöhen. 
Wenn der Reservefonds den Betrag von fünf Prozent des Anlagekapi- 
tals erreicht hat, braucht er blos auf dieser Höhe erhalten zu werden. 
*-i.
	        
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