Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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im Betrage von 30,842,347 Thalern ausgefertigten Kassenanweisungen einzuloͤsen 
und an die Hauptverwaltung der Staatsschulden in monatlichen Beträgen von 
mindestens 750,000 Thalern zur Vernichtung abzuliefern. Zr 
Die Ablieferung beginnt einen Monat nach dem Tage der Publikation 
des über diese Einziehung der Kassenanweisungen zu erlassenden Gesetzes. 
F. 2. 
Der Staat wird den nach Einlösung von funfzehn Millionen Thalern 
Kassenanweisungen verbleibenden Theil derselben von 15,842,347 Thalern aus- 
schließlich in Apoints von 1 und 5 Thalern ausfertigen. 
Sollte der Scaat in der Folge sich veranlaßt sehen, im allgemeinen In- 
teresse des Verkehrs zur Fundirung von Darlehnskassen oder ähnlichen Insti- 
tuten die weitere Ausgabe von Papiergeld anzuordnen, so soll stets dessen 
Einziehung nach Erfüllung des Zweckes der gedachten Instirute erfolgen. 
C. 3. 
Die im F. 29. der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1840. (Gesetz-Samm- 
lung S. 135.) ausgesprochene Beschränhng des Gesammtbetrages der von der 
Preußischen Bank auszugebenden Noten auf 21 Millionen Thaler wird außze: 
hoben. Von dem im Umlaufe befindlichen, diese Summe überschreitenden Be- 
trage muß in den Bankkassen außer den nach F. 31. der Bank-Ordnung erfor- 
derlichen Beständen siers ein Drittheil in baarem Gelde oder Silberbarren und 
zwei Drittheile in disbontirten Wechseln vorhanden sein. 
Die Bank soll berechtigt sein, statt der bisherigen Noten in Apoints 
von 25 Thalern, Noten in Apoints von 20 Thalern, ferner Noten in Apoints 
von 10 Thalern bis zum Betrage von 10 Millionen Thalern auszugeben. Eine 
zinsshng dieses Betrages darf nur auf Grund einer Allerhöchsten Verordnung 
siattfinden. 
S. 4. 
Das Koönigliche Finanzministerium zahlt der Preußischen Banki 
1) zehn Millionen Thaler in Staatsschuldverschreil nach dem Nenn- 
  
werth, welche mir 4 Prozent jährlich verzinset werden, auf jeden Inhaber 
ausgestellt, in Apoints von 100 Thalern und darüber ausgefertigt und 
mit Zinskupons vom 1. Januar 1856. ab versehen sind; 
2) fünf Millionen Thaler in gleichen Staatsschuldverschreibungen nach dem 
Nennwerth, welche von dem Tage ab verzinset werden, an welchem die 
Dlieferung der ersten Rate von 750,000 Thalern Kassenanweisungen 
(S. 1.) erfolgt; 
3) gegen Uebereignung der in der Anlage verzeichneten, zu den am 31. De- 
ember 1855. verbliebenen Beständen der Bank gehörigen Effekten im 
Neeerth von 9,400,040 Thalern, die Summe von 7,802,000 Thalem 
in Preußischem Kurant baar und 1,598,000 Thaler in gleichen (Nr. 1.) 
4 prozentigen Staatsschuldverschreibungen nach dem A# nebst 
laufenden Kupons. 
Jahrgang 1856. (Nr. 4407.) 45 Die
	        
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