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ch an den Beitraͤgen zum Reservefonds nach Maaßgabe der Bestimmungen
des H. 24. der Statuten der Berlin-Stektiner Eisenbahngesellschaft.
S. 18.
Wird künftig die Konzession zur Verlängerung der Bahn von Cöslin
nach Danzig ertheilt, so hat die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft den
Vorzug vor jeder andern Privatgesellschaft bei Annahme der gestellten Kon-
zessionsbedingungen.
K. 19.
Sollte künftig das Eigenthum der Berlin-Stettiner Bahn auf Grund
des Gesetzes vom 3. November 1838. und 30. Mai 1853. auf den Staat
übergehen, so geht die Cösliner Eisenbahn nebst Zweigbahn als Zubehör in
das Eigenthum des Staats über.
Also geschlossen, doppelt ausgefertigt, genehmigt und unterschrieben.
Stettin, den 28. Februar 18560.
Das Königliche Eisenbahn= Direktorium der Berlin-Stettiner
Kommissariat. Eisenbahngesellschaft.
(I. S.) v. Maaßen. (L. S.) Fretzdorff. Kutscher.
Witte. Schlutow. Bon. Lenke.
Metzenthin.
Der vorslehende Vertrag wird hierdurch in allen Punkten genehmigt.
Stettin, den 28. Februar 1850.
Verwaltungsrath der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft.
L. S.) Schillow. Begener, A. Silling. Pitzschkoy.
(
G. Wellmann. Theel. deister. Meyer. Ferd. Brumm.
Güterbock. Rahm. L. Fretzdorff.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)