Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Findet die Regierung, auch nach Anhörung des Kreistags, Niemanden, 
der diese Verwaltung als ein solches Ehrenamt zu übernehmen geeignet und 
bereik ist, so hat dieselbe einstweilen einen kommissarischen Verwalter zu bestel- 
len, dem alsdann, außer der Entschädigung für Dienstunkosten, auch eine an- 
gemessene Remuneration zu gewähren ist. 
C. 4. 
Die Vorschriften des F. Z. finden auch da Anwendung, wo dem Scaate 
die polizei-obrigkeitliche Gewalt über ländliche Gemeinde= oder Guts-Bezirke 
bereits zusteht, oder künftig zufallt. 
F. 5. 
Ist ein Theil des polizei-obrigkeitlichen Bezirks für eine ordnungsmäßige 
Verwaltung von dem Sitze des berechtigten Gures zu entfernt belegen, so kann 
die polizei-obrigbeitliche Gewalt über diesen Theil, nach Einigung mit deren 
Inhaber, entweder mit Unserer Genehmigung einem andern Gute, dessen Eigen- 
thümer zu deren Uebernahme bereit ist, bleibend übertragen, oder auf den Staat 
übernommen und nach F. Z. behandelt werden. Der Kreistag ist jedoch über 
jede solche Veränderung vorher zu hören. 
C. 6. 
So lange der Staat die nach §F. 2. von ihm übernommene polizei-obrig- 
keitliche Gewalt nach §J. 3. nur als Ehrenamt oder kommissarisch verwalten 
läßt, sind die Kosten dieser Verwaltung, und zwar in dem unter Nr. 1. da- 
selbst erwähnten Falle von den Besitzern aller Theile des zerstückelten Gutes, 
in gleicher Art, wie die in den W. 7. ff. des Gesetzes vom 3. Januar 1845. 
(Gesetz-Sammlung S. 25.) bezeichneten öffentlichen Lasten, in den Fällen un- 
ter r 2. und 3. aber von dem Besitzer des berechtigt gewesenen Gutes zu 
ragen. 
S. 7. 
Der Inhaber der polizei-obrigkeitlichen Gewalt ist verpflichtet, zu deren 
Ausübung nach den Vorschriften der Verordnung vom 31. März 1838. und 
des Gesetzes vom 24. April 1846. einen Stellverkreter zu ernennen, wenn ent- 
weder die Ausdehnung des Polizeibezirks dies erforderlich macht, oder wenn 
er aus einem in seiner Person liegenden Grunde an der ordnungsmäßigen Aus- 
übung der Polizeiverwaltung behindert wird. 
Ist ein solcher Inhaber ein Ausländer, so muß er stets für diese Ver- 
waltung einen inländischen Stellvertreter bestellen. 
g. 8. 
Fuͤr eine Ortschaft, deren einzelne Theile verschiedenen Polizei-Obrigkei- 
ten unterworfen sind, können die Inhaber dieser letzteren, falls sie nicht etwa 
dahin übereinkommen, daß Einer von ihnen die Polizeiverwaltung über die 
ganze Ortschaft führen soll, von der Aufsichtsbehörde zur Bestellung eines ge- 
meinschaftlichen Stellvertreters angehalten werden. 
(Nr. 4113) 47 S. 9.
	        
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