Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Landschaft der Rekurs an den zunaͤchst zusammentretenden engeren 
Ausschuß zu; doch kann inzwischen die angefochtene Verfuͤgung in 
Vollzug geseht werden. 
3) Zu F. 6. Lill. b. Der Darlehnssucher muß die Verbindlichkeit über- 
nehmen, die zum Betriebe der Wirthschaft erforderlichen Gebaulich- 
keiten für einen angemessenen Werth bei einer staatlich konzessionirten 
Versicherungsgesellschaft gegen Feuersgefahr zu versichern. 
4) Zu KF. 17. Durch Abzahlung von Theilbeträgen des landschaftlichen 
Darlehns erwirbt, wie dies schon aus den Vorschriften der G. 6. 
17. und 20. dieses Regulativs folgt, der Schuldner nicht die mit der 
abbezahlten Forderung verbunden gewesenen Privilegien, noch auch — 
der Landschaft gegenüber — die Theilnahme an der Priorität des 
brrbleibenden landschaftlichen Residarlehns und der Nebenforderungen 
desselben. 
5) Zu F. 18. 
a) Den Kreistaratoren werden an Diäten zwei Thaler für jeden 
Arbeitstag und an Reisekosten einschließlich der Reisediäten funf- 
zehn Silbergroschen für jede Meile des Hinweges und für jede 
Meile des Rückweges gewähr. 
hb) Die Landschafts-Syndici, wenn sie zur Aufnahme von Taxen 
nichtinkorporirter Güter entsendet werden, beziehen Diäten und 
Reisekosten, wie sie in dem landschaftlichen Tarif der Diäten 
und Fuhrkosten für Parteisachen normirt sind. 
c) Der Darlehnssucher ist verbunden, zur Deckung der Tarkosten 
für den Fall, daß das Darlehnsgeschäft nicht zu Stande kommt, 
einen angemessenen Kostenvorschuß zu leisten. 
4) Das von dem Darlehnsnehmer bei Empfang des Darlehns zu 
entrichtende Prozentgeld ist auf Ein Prozent nicht des wirklich 
entnommenen, sondern des nach Verhältniß der Tarxe zulässigen 
Darlehnsbetrages zu bemessen. 
6) Zu F. 32. Bei der Revision der Rechnungen werden nicht Abgeord- 
nete der Darlehnsschuldner, sondern drei Meistbetheiligte derselben, 
und zwar je einer aus dem Bereiche von Oberschlesien, Mittelschle- 
sien und Niederschlesien zugezogen. 
III. Zu dem Tarregulative, und zwar: 
Zu §. 10. Wenn das zu beleihende und zu dem Sweck abgeschätzte 
Grundstück mit Privatabgaben und Lasien, welche auf speziellen 
Rechtstiteln beruhen, dergestalt behaftet ist, daß der Jahresgeldwerth 
derselben mehr als Eins vom Tausend desjenigen Tarwerthes be- 
tragt, welcher als solcher ausgesprochen werden müßte, wenn die Ab- 
zaben und Lasten nicht darauf hafteten, so ist zu Findung des zu- 
dssigen Kredites eine besondere Berechnung nach folgenden Grund- 
sätzen anzulegen. Es ist nämlich zunächst festzustellen, welcher Tar- 
werth
	        
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