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Landschaft der Rekurs an den zunaͤchst zusammentretenden engeren
Ausschuß zu; doch kann inzwischen die angefochtene Verfuͤgung in
Vollzug geseht werden.
3) Zu F. 6. Lill. b. Der Darlehnssucher muß die Verbindlichkeit über-
nehmen, die zum Betriebe der Wirthschaft erforderlichen Gebaulich-
keiten für einen angemessenen Werth bei einer staatlich konzessionirten
Versicherungsgesellschaft gegen Feuersgefahr zu versichern.
4) Zu KF. 17. Durch Abzahlung von Theilbeträgen des landschaftlichen
Darlehns erwirbt, wie dies schon aus den Vorschriften der G. 6.
17. und 20. dieses Regulativs folgt, der Schuldner nicht die mit der
abbezahlten Forderung verbunden gewesenen Privilegien, noch auch —
der Landschaft gegenüber — die Theilnahme an der Priorität des
brrbleibenden landschaftlichen Residarlehns und der Nebenforderungen
desselben.
5) Zu F. 18.
a) Den Kreistaratoren werden an Diäten zwei Thaler für jeden
Arbeitstag und an Reisekosten einschließlich der Reisediäten funf-
zehn Silbergroschen für jede Meile des Hinweges und für jede
Meile des Rückweges gewähr.
hb) Die Landschafts-Syndici, wenn sie zur Aufnahme von Taxen
nichtinkorporirter Güter entsendet werden, beziehen Diäten und
Reisekosten, wie sie in dem landschaftlichen Tarif der Diäten
und Fuhrkosten für Parteisachen normirt sind.
c) Der Darlehnssucher ist verbunden, zur Deckung der Tarkosten
für den Fall, daß das Darlehnsgeschäft nicht zu Stande kommt,
einen angemessenen Kostenvorschuß zu leisten.
4) Das von dem Darlehnsnehmer bei Empfang des Darlehns zu
entrichtende Prozentgeld ist auf Ein Prozent nicht des wirklich
entnommenen, sondern des nach Verhältniß der Tarxe zulässigen
Darlehnsbetrages zu bemessen.
6) Zu F. 32. Bei der Revision der Rechnungen werden nicht Abgeord-
nete der Darlehnsschuldner, sondern drei Meistbetheiligte derselben,
und zwar je einer aus dem Bereiche von Oberschlesien, Mittelschle-
sien und Niederschlesien zugezogen.
III. Zu dem Tarregulative, und zwar:
Zu §. 10. Wenn das zu beleihende und zu dem Sweck abgeschätzte
Grundstück mit Privatabgaben und Lasien, welche auf speziellen
Rechtstiteln beruhen, dergestalt behaftet ist, daß der Jahresgeldwerth
derselben mehr als Eins vom Tausend desjenigen Tarwerthes be-
tragt, welcher als solcher ausgesprochen werden müßte, wenn die Ab-
zaben und Lasten nicht darauf hafteten, so ist zu Findung des zu-
dssigen Kredites eine besondere Berechnung nach folgenden Grund-
sätzen anzulegen. Es ist nämlich zunächst festzustellen, welcher Tar-
werth