Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 367 — 
werth dem Grundsiücke in der Voraussetzung beizulegen sein würde, 
wenn die Lasten und Abgaben nur Eins vom Tausend jenes übrigen 
Werths erreichten. Der so gefundene Tarwerth des Grundstücks ist 
zu halbiren, und von der Hälfte das Ablösungskapital desjenigen 
Mehrbetrages der Lasten und Abgaben abzusetzen, welcher bei der 
obigen Voraussetzung und der darauf gegründeten Berechnung un- 
berücksichtigt geblieben ist. Der so gefundene Resibetrag der Werths- 
hälfte stellt den Betrag des zulässigen Kredites dar. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenmtniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 21. April 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
Simons. v. Westphalen. 
An den Juslizminister und den Minister des Innern. 
  
(Nr. 4410.) Bekanntmachung, betreffend die unter dem 14. April 1856. erfolgte Allerhöchste 
Bestätigung der Statuten der Aktiengesellschaft unter dem Namen: „Schle- 
sische Bergwerks= und Hütten-Abtiengesellschaft Vulkan“, mit dem Do- 
mizil zu Beuthen in Oberschl. Vom 24. April 1856. 
D. Königs Majestät haben die Errichtung einer Aktiengesellschaft unter 
der Benennung „Schlesische Bergwerks= und Hütten-Aktiengesellschaft Wulkan“, 
mit dem Domizil zu Beuthen in Oberschl., zu genehmigen und die unterm 11. Fe- 
bruar und 13. März d. J. gerichtlich vollzogenen Statuten der Gesellschaft 
mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 14. d. M., welcher nebst den Gesellschafts- 
Statuten durch die Regierung zu Oppeln zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
werden wird, zu beslätigen geruht. 
Solches wird nach Vorschrift des §F. 3. des Gesetzes über die Aktien- 
Gesellschaften vom 9. November 1843. hierdurch bekannt gemacht. 
Berlin, den 24. April 1856. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
v. d. Heydt. 
  
(Nr. 4417.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.