— 370 —
Statuten
der
Cölnischen Maschinenbau-Aktiengesellschaft.
Titel I.
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft.
C. 1.
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird eine Aktien-
Gesellschaft nach Artikel 29. ff. des Rheinischen Handelsgesetzbuches und in
Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1843. unter nachfolgenden Formen
errichtet.
Die Gesellschaft erhält den Namen:
„Cölnische Maschinenbau-Aktiengesellschaft.“
g. 2
Der Sitz der Gesellschaft ist Coln.
F. 3.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt, von dem
Tage an gerechnet, wo die Gesellschaft nach F. 5. dieser Statuten in Wirk-
samkeit tritt. Die Generalversammlung kann eine Verlängerung über diese
Frist hinaus nach F. 43. beschließen; jedoch unterliegt dieser Beschluß der lan-
desherrlichen Genehmigung.
g. 4.
Der Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb einer
großartigen Maschinenfabrik, Kesselschmiede, Eisengießerei und Schiffsbauanstalt,
somit die Herstellung von Maschinen aller Art, Dampfkesseln, Eisenbahnwagen,
Schiffen u. s. w. Oie Gesellschaft ist berechtigt, mit den zur Herstellung ihrer
Fabrikate erforderlichen Rohstoffen, sowie mit allen zu ihrem Geschäfrskreise
gehdrigen Fabrikaten in allen dem Konsum anpassenden Formen Handel zu
treiben, dieselben zu kaufen und zu verkaufen. Dieselbe ist ferner berechtigt
zum Betriebe derjenigen Geschäfte, welche zur Erreichung der vorbezeichneten
Zwecke erforderlich sind.
Titel II.
Grundkapital, Abtien, Aktionairc.
. 5.
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus drei Millionen Thalern
Preußisch Kurant, getheilt in fünfzehn tausend Aklien von zweihundert Thalern
jede. Von diesem Grundkapital wird sofort Eine Million Thaler emnittir, der
Rest auf Beschluß des Verwaltungsrathes, sobald der Verwaltungsrath die
Emission desselben für angemessen erachtet. Di
ie