Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Statuten 
der 
Cölnischen Maschinenbau-Aktiengesellschaft. 
  
Titel I. 
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft. 
C. 1. 
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird eine Aktien- 
Gesellschaft nach Artikel 29. ff. des Rheinischen Handelsgesetzbuches und in 
Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1843. unter nachfolgenden Formen 
errichtet. 
Die Gesellschaft erhält den Namen: 
„Cölnische Maschinenbau-Aktiengesellschaft.“ 
g. 2 
Der Sitz der Gesellschaft ist Coln. 
F. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt, von dem 
Tage an gerechnet, wo die Gesellschaft nach F. 5. dieser Statuten in Wirk- 
samkeit tritt. Die Generalversammlung kann eine Verlängerung über diese 
Frist hinaus nach F. 43. beschließen; jedoch unterliegt dieser Beschluß der lan- 
desherrlichen Genehmigung. 
g. 4. 
Der Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb einer 
großartigen Maschinenfabrik, Kesselschmiede, Eisengießerei und Schiffsbauanstalt, 
somit die Herstellung von Maschinen aller Art, Dampfkesseln, Eisenbahnwagen, 
Schiffen u. s. w. Oie Gesellschaft ist berechtigt, mit den zur Herstellung ihrer 
Fabrikate erforderlichen Rohstoffen, sowie mit allen zu ihrem Geschäfrskreise 
gehdrigen Fabrikaten in allen dem Konsum anpassenden Formen Handel zu 
treiben, dieselben zu kaufen und zu verkaufen. Dieselbe ist ferner berechtigt 
zum Betriebe derjenigen Geschäfte, welche zur Erreichung der vorbezeichneten 
Zwecke erforderlich sind. 
Titel II. 
Grundkapital, Abtien, Aktionairc. 
. 5. 
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus drei Millionen Thalern 
Preußisch Kurant, getheilt in fünfzehn tausend Aklien von zweihundert Thalern 
jede. Von diesem Grundkapital wird sofort Eine Million Thaler emnittir, der 
Rest auf Beschluß des Verwaltungsrathes, sobald der Verwaltungsrath die 
Emission desselben für angemessen erachtet. Di 
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