Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g. 33. 
Die außerordentlichen Generalversammlungen beschaͤftigen sich nur mit 
Gegenstaͤnden, die bei der Berufung bezeichnet sind. 
F. 34. 
Mit Ausnahme der in den SF. 3., S., 40. und 43. bezeichneten Falle, 
vollbringen sich die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung mit ab- 
soluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vor- 
sitzenden den Ausschlag. Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skruti- 
niums vorgenommen. Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den An- 
trag von wenigstens fünf Aktionairen muß auch über andere Gegenstande durch 
geheimes Skrutinium abgestimmt werden. Die Protokolle der Generalversamm- 
lung werden von einem Notar aufgenommen und von dem Büreau und von 
denjenigen anwesenden Aktionairen, welche es wünschen, unterzeichnet. 
Titel VI. 
Bilanz, Dividende und Keservefonds. 
K. 35. 
Am ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres wird vom Generaldirek- 
tor ein vollständiges Inventar uber die Besitzungen, Vorräthe und Ausstände 
der Gesellschaft errichtet, in ein dazu bestimmtes Register eingetragen und mit 
den Belägen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt. 
Bei Aufskellung des Inventars werden die Rohstoffe und Materialienvorräthe 
nach dem laufenden Werthe, die Halbfabrikate und Fabrikate aber nach dem 
auf den laufenden Werth der Rohstoffe basirten Fabrikationspreise berechnet. 
Dieses Inventar bilder die Grundlage der ebenfalls durch den Generaldirektor 
aufzusiellenden und durch den Verwaltungsrath zu prüfenden und festzustelken- 
den Bilanz des Gesellschaftsvermögens. — Der Verwaltungsrath bestimmt all- 
jährlich, wieviel zu dem Aktivum in der Bilanz zugeschrieben werden soll, weil 
für Neubauten, Maschinen oder größere Anschaffungen und Anlagen, die einen 
bleibenden Werth haben, Verwendungen und Auslagen gemacht worden sind, 
und ebenso, wieviel von dem Werthe der Immobilien, Mobilien und Forde- 
rungen abzuschreiben ist, weil dieselben an Werth verloren haben. — Die auf- 
gestellte Bilanz wird in den sich aus dem F. 12. ergebenden Blättern öffent- 
lich bekannt gemacht. 
K. 36. 
Nach Bewirkung der im §. 35. vorgesehenen Zu= und Abschreibungen 
bildet der Ueberschuß der Aktiven nach Abzug der Passiven den Reingewinn. 
g. 37. 
Der Verwaltungsrath bestimmt, wieviel von dem erzielten Reingewinne 
unter die Aktionaire vertheilt werden soll; es sollen jedoch mindestens zehn Pro- 
zent desselben zur Bildung eines Reservefonds zur Deckung außerordentlicher 
Ver-
	        
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