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Verluste zurückgelegt werden. Ueber die Verwendung des Reservefonds be-
schließt der Verwaltungsrath.
g. 38.
· Die Dividenden sind in Cöln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar;
dieselben koͤnnen jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an anderen
Orten zahlbar gestellt werden. Die Dividenden werden jaͤhrlich am ersten Juli
gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt.
g. 39.
Die Dividenden verjaͤhren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von
fünf Jahren, von dem Tage ab gerechner, an welchem dieselben zahlbar ge-
siellt sind.
Titel VII.
Auflösung der Gesellschaft.
F. 40.
Von dem Verwalkungsrathe oder von Aktionairen, welche zusammen
ein Fünftel des Aktienkapitals besitzen, kann der Antrag auf Auflösung der
Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu be-
rufenen Generaloersammlung durch eine Mehrheit von drei Viertheilen der
anwesenden oder vertretenen Aktien beschlossen werden. In dieser Generalver-
sammlung ist jeder Aktionair, gleichviel, wieviel Aktien er besitzt, stimmberech-
tigt, und wird jede vertretene Aktie für Eine Stimme gezählt; der desfallsige
Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflösung
der Gesellschaft in den in den WV. 25., 28. und 29. des Gesetzes vom 9. No-
vember 1843. besiimmten Fällen ein und wird nach Maaßgabe der in jenen
. getroffenen gesetzlichen Bestimmungen bewirkt.
S. 41.
Die Generalversammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die
Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt letztere und bestimmt ihre Befugnisse.
Titel VIII.
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten.
S. 42.
Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft sollen durch
zwei von den Parteien zu erwählende, in Cöln wohnende Schiedsrichter ohne
Zulassung von Appell und Kassation geschlichtet werden. Können sich die bei-
den Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Prä-
sident des Handelsgerichtes zu Cöln, oder, wenn dieser selbst Aktionair ist, der
nächste unbetheiligte Handelsrichter nach ihm, einen Obmann, welcher vorzugs-
weise aus den mit richterlichen Eigenschaften versehenen Insiizbeamten zu wäh-
len ist. Ist eine Partei länger als vierzehn Tage nach ergangener Aufforde-
(Nr. 4110.) 50“%“ rung