Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

K. 3. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst 
und die Zinsen in halbjährigen Raten postnumerando am 1. Juli und 
2. Jannar von der Königlichen Eisenbahn-Hauptkasse in Elberfeld, sowie von 
den durch die Königliche Eisenbahndirektion in öffentlichen Blättern namhaft 
zu machenden Bankiers ausbezahlt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, de- 
ren Erhebung innerhalb vier Jahren, von den in den betreffenden Kupons 
bestimmten Zahlungsterminen an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum 
Vortheile der Gesellschaft. 
F. 4. 
Die Prioritaäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem 
Jahre 1861. bepinnt und auf welche jährlich 2000 Rthlr., sowie die auf 
die eingelösten Obligationen fallenden Zinsen, verwendet werden. 
Die Nummern der in jedem Jahre zu amortisirenden Prioritäts-Obliga- 
tionen werden alljährlich im Juli durch das Loos bestimmt, und erfolgt die 
Auszahlung des Nominalbetrags der hiernach zur Amortisation gelangenden 
Prioritäts-Obligationen am 2. Januar des nächstfolgenden Jahres, zum erslen 
Male also am 2. Januar 1862. 
Der Verwaltung der Prinz-Wilhelm-Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht 
vorbehalten, sowohl den Amortisationsfonds bis zum Doppelten zu verstärken 
und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, als auch 
sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechs- 
monatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nenmwerths einzulösen. 
Diese Einlösung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1862. geschehen. 
g. 5. 
Angeblich vernichtete oder verlorene Prioritäts-Obligationen und Zins- 
kupons werden nach dem im F. 13. der Statuten der Prinz-Wilhelm-Eisen- 
bahngesellschaft (Gesetz-Sammlung für 18/5. S. 200. ff.) vorgeschriebenen 
Verfahren für nichtig oder verschollen erklärt und demnächst ersetzt. 
g. 6. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Beträge nebst den falligen Zinsen Glaubiger der Prinz-Wilhelm- 
Eisenbahngesellschaft, und haben als solche, unbeschadet der den Inhabern 
der durch die Allerhöchsien Privilegien vom 17. Mai 1847. und 4. November 
1848. kreirten Prioritäts-Anleihen von resp. 325,000 Rehlrn. I. Serie und 
375,000 Rthlrn. II. Serie zustehenden Priorität für Kapital und Zinsen, an 
dem Einkommen, sowie eventuell an dem gesammten Vermögen der Gesellschaft, 
ein Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stammaktien und der zu denselben ge- 
hörigen Diovidendenscheine. 
K. 7. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zah- 
(Nr. 4334.) *. lung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.