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K. 1.
Unser Minisier für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten ist er-
mächtigt:
1) eine Eisenbahn von dem Kreuzungspunkte der Osibahn mit der Star-
gard-Posener Eisenbahn (Station Kreuz) über Landsberg a. d. W. und
Tüstrin nach Frankfurt a. d. O.,
2) eine Eisenbahn von Saarbrücken, die Saar abwärts bis zu deren Mün-
dung und, unter Ueberbrückung der Mosel, einerseits auf dem linken
Moselufer nach Trier und andererseits bis zur Großherzoglich Lurem-
burgischen Grenze bei Wasserbillig in der Richtung auf die Stadt
Luxemburg,
für Rechnung des Staats auszuführen.
g. 2.
Zur Deckung der zu den gedachten Bauausfuͤhrungen für die Kreuz-
Cuͤstrin-Frankfurter Eisenbahn, mit Einschluß der Herstellung eines zweiten
Geleises auf der Strecke der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn von Frank-
furt bis Berlin, mit 8,400,000 Thalern und für die Saarbrücken-Trier-Lurem-
burger Eisenbahn mit 5,600,000 Thalern erforderlichen Summe von überhaupt
14 Millionen Thalern sind zunächst diejenigen Bestände zu verwenden, welche
sich von den, zufolge Unserer Erlasse vom 17. Juni und 24. November 1854.
(Gesetz-Sammlung S. 316. und 585.) aufgenommenen 30 Millionen Thaler,
nach Bestreitung der in Gemäßheit der Gesetze vom 20. Mai 1854. (Gesetz-
Sammlung S. 313.) und 7. Mai 1855. (Gesetz-Sammlung S. 269.) darauf
bereits angewiesenen, oder durch andere Gesetze etwa noch darauf anzuweisen-
den Ausgaben als disponibel ergeben werden. — Insofern diese Bestände die
Bedarfssumme von 14 Millionen Thalern nicht erreichen, ist der Mehrbetrag
durch eine, nach Maaßgabe der für die einzelnen Baujahre erforderlichen Geld-
mittel, in den Jahren 1856., 1857. und 1858. allmälig zu realisirende ver-
zinsliche Staatsanleihe zu beschaffen.
F. 3.
Insoweit die nach F. 2. erforderliche Bausumme aus den sich als dis-
ponibel ergebenden Beständen des daselbst bezeichneten Fonds von 30 Millionen
Thalern entnommen wird, sind die zur Verzinsung und Amortisation eines ent-
sprechenden Betrages der in Gemäßheit Unseres Erlasses vom 17. Juni 1854.
(Gesetz-Sammlung S. 310.) aufgenommenen Anleihe von 15 Millionen Tha-
lern erforderlichen Zahlungen aus den Betriebsüberschüssen der zu bauenden
Eisenbahnen und, soweit diese dazu nicht ausreichen, aus dem Eisenbahnfonds
zu leisten.
K. 4.
„Wird zur Beschaffung der nach §. 2. erforderlichen Bausumme eine neue
Anleihe aufgenommen, so gelten für dieselbe folgende Bestimmungen: di
(Nr. 4422.) a) die