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a) die Verwaltung der Anleihe wird der Hauptverwaltung der Staats-
Schulden uͤbertragen;
b) die Anleihe ist, von dem auf die vollstaͤndige Eröffnung des Betriebes
der beiden genannten Eisenbahnen folgenden Jahre an, jaͤhrlich minde-
stens mit Einem Prozent zu amortisiren; ·
c) die zur Verzinsung und Amortisation der Anleihe erforderlichen Betraͤge
sind, soweit sie nicht durch die Betriebsuͤberschuͤsse der zu bauenden Eisen—
bahnen gedeckt werden, aus dem Eisenbahnfonds zu entnehmen;
wegen Verwendung der durch allmälige Abtragung des Schuldkapitals
ersparten Zinsen, wegen Verjährung der Zinsen, wegen Abführung der
zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Beträge an die Hauptverwal-
tung der Staatsschulden, sowie wegen des Verfahrens Behufs ber Til-
gung, finden die Bestimmungen der 9§. 3. 4. und 5. des Gesetzes vom
23. März 1852., betreffend die Ueberweisung der in Gemäßheit des Ge-
setzes vom 7. Dezember 1849. aufzunehmenden Anleihe an die Haupt-
Verwaltung der Staatsschulden, sowie die Tilgung dieser Anleihe (Ge-
setz Sammlung für 1852. S. 5.), Anwendung;
dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, den nach vorsiehenden Besiim-
mungen zu berechnenden Tilgungsfonds nach Maaßgabe der dazu dis-
poniblen Mittel aus dem Eisenbahnfonds zu verstärken, wogegen der-
selbe niemals verringert werden darf.
C. 5.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Minister für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten und dem Finanzminister übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
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Nedigirt im Büreau des Staats-Ministerium
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober
(Nudolph Decker.)