Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen 
Ehrenrechte untersagt ist G. 21. des Strafgesetzbuches), der ist bis zum Ab- 
laufe der dafür in dem Erkenntnisse festgesetzten Zeit von der Ausübung des 
Bürgerrechts ausgeschlossen. 
Ist gegen einen Burger wegen eines Verbrechens die Versetzung in den 
Anklageskand oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung der Aus- 
n#bung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Ver- 
weisung an das Strafgericht ausgesprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen 
Haft gebracht, in Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit verfallen, oder in Fal- 
limentszustand erklärt worden, so ruht die Ausübung des ihm zuftehenden 
Bürgerrechts so lange, bis die gerichtliche Untersuchung oder das Konkursver- 
fahren beendigt, oder die Rehabilikirung ausgesprochen ist, beziehungsweise die 
Sahlungsunfähigkeit aufgehört hat. 
Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eins der zur Erlangung dessel- 
ben vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht 
mehr zutrifft. 
F. 8. 
Stadtgemeinden sind Korporationen; denselben sieht die Selbstverwal- 
tung ihrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes zu. 
g. 9. 
Der Buͤrgermeister und die Stadtverordnetenversammlung haben nach 
naͤherer Bestimmung dieses Gesetzes die Stadtgemeinde zu vertreten. Der 
Buͤrgermeister ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die staͤdtischen Gemeinde- 
Angelegenheiten. (Die Ausnahmen bestimmt Titel VIII.). 
  
K. 10. 
Jede Stadt ist befugt, besondere statutarische Anordnungen zu treffen: 
1) über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinde, sowie über solche Rechte 
und Pflichten ihrer Mitglieder, binsichtlich deren das gegenwärtige Ge- 
l#6 „Derschedenheien gestatret oder keine ausdrücklichen Bestimmungen 
enthält; 
2) über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen, insbesondere 
binsichtlich der den gewerblichen Genossenschaften bei Eintheilung der 
stummfahigen Bürger und bei Bildung der Wahlversammlungen und der 
siddtischen Vertretung zu gewährenden angemessenen Berücksichtigung. 
Solche Anordnungen dürfen den bestehenden Gesetzen nicht widersprechen. 
Zu denselben ist die Genehmigung des Oberpräsidenten erforderlich. 
Titel
	        
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