Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Bestimmungen in H. 7. der Gewählte des Bürgerrechts verlustig geht oder von 
der Ausübung desselben für eine gewisse Zeit ausgeschlessen wird. 
Tritt einer der Fälle ein, in denen nach jenen Bestimmungen die Aus- 
übung des Bürgerrechts ruhen muß, so ist der Gewählte zugleich von der 
Theilnahme an den Geschäften der Stadtverordnet sammlung einstweilen 
bis zum Austrage der Sache ausgeschlossen. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Orittheil der Mitglieder aus und wird durch 
neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden 
für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt. 
g. 18. 
Eine Liste der stimmfaͤhigen Buͤrger, welche die erforderlichen Eigenschaf- 
ten derselben nachweist, wird von dem Buͤrgermeister gefuͤhrt und M im 
Juli berichtigt. 
Die Liste wird nach den Wahlabtheilungen und im Falle des F. 13. 
nach den Wahlbezirken eingetheilt. 
C. 19. 
Vom 1. bis zum 15. Juli schreitet der Bürgermeister zur Berichtigung 
der Lisie. 
Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren zur 
öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde offen gelegt. 
Waährend dieser Zeit kann jeder Einwohner der Stadtgemeinde gegen 
die Richtigkeit der Liste bei dem Bürgermeister Einwendungen erheben. 
Die Stadtverordnetenversammlung hat darüber bis zum 15. August zu 
beschließen. 
Ist der Bürgermeister mit dem Beschluß nicht einverstanden, und ist in 
Folge dessen nach Maaßgabe des F. 53. Nr. 2. über die Einwendungen von 
der Regierung entschieden, so findet eine Berufung an letztere von Seiten des- 
jenigen, welcher die Einwendungen erhoben hat, mcht weiter statt; in allen an- 
deren Fällen steht demselben innerhalb zehn Tagen nach Mittheilung des Be- 
schlusses der Stadtverordnet sammlung der Rekurs an die Regierung zu, 
welche binnen vier Wochen ohne Zulassung einer weiteren Berufung enrscheidet. 
Soll der Name eines einmal in die Lisie aufgenommenen Einwohners 
wieder ausgestrichen werden, so isi ihm dieses acht Tage vorher von dem Bürger- 
meister unter Angabe der Gründe mitzutheilen. 
F. 20. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordnetenversamm- 
lung finden alle zwei Jahre im November statt. Die Wahlen der dritten Ab- 
theilung erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt. 
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode aus- 
geschiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordneten- 
Jahrgang 1850. (Nr. 4121.) 55 Ver-
	        
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